Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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§. 32. 
Zurückstellung als überzählig. 
Sobald der Bedarf an Ersatz-Mannschaften gedeckt ist, werden die noch vorhandenen 
diensttauglichen Militärpflichtigen bis zum nächsten Jahr als Ueberzählige zurückgestellt. 
Doch kann auf dieselben im Falle des Bedarfs während der Dauer der Nachersetz 
gestellungen (F. 76) jederzeit zurückgegriffen werden. 
Eine Zurückstellung Militärpflichtiger als Ueberzählige ist nur bis zu dem auf ihr drittes 
Militärpflichtiahr folgenden 1. Februar zulässig und muß bis dahin endgültig über n 
entschieden sein. 
8. 26, I und §F. 37, 4 
6 33. 
Bescheinigung der Zurückstellung. 
Ueber die erfolgten Zurückstellungen sind seitens der Ersatz-Kommissionen Bescheinigungen 
auszufertigen. 
In denselben ist die Dauer der Zurückstellung genau anzugeben, sowie ob für die 
Dauer der Zurückstellung die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle stattge- 
funden hat. 
Diese Bescheinigungen sind einzutragen 
für alle der Aushebung unterworfenen Militärpflichtigen in die Loosungs-Scheine 
(§. 66.) und zwar unter „Bemerkungen", 
für alle zum einjährlg-freiwilligen Dienst Berechtigten in die Berechtigungs-Scheine (§. 88). 
. Für die überzähligen Militärpflichtigen genügt der Vermerk „Ueberzählig“ im Lvosungs- 
Schein. 
Für die Militärpflichtigen, welche seltens der Truppen zum freiwilligen Dienst angenom- 
men sind, dient als Ausweis — behufs Zurückstellung von der Aushebung bis zum 
Dienstantritt — der Annahme-Schein (F. 84). 
g. 34. 
Endgültige Entscheidungen. 
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch die Ober-Ersatz--Kommission. 
R. M. G. 3. 30, 7.
	        
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