Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. – 31 — 
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Ausnahmen hievon finden nur bei außerterminlichen Musterungen (F. 77) und im 
Kriege (§&. 97) statt. (Schiffermusterungen §. 75). 
. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz Kommissionen steht nur den Militärpflichtigen 
und ihren zur Reklamation berechtigten Angehsrigen eine Berufung an die höheren 
Instanzen zu. # 
Gegen die Entscheidungen der Ober- Ersatz-Kommissionen über die körperliche Brauch- 
barkeit (Tauglichkeit) der Militärpflichtigen und über die Verthellung der ausgehobenen 
Mamschaften auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppentheile findet eine Berufung 
nicht statt. 
N. M. G. §. 30, 5. . 
In Aushebungs-Bezirken, welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, 
kann jedoch gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienstpflicht gerichteten Entscheidungen 
auch seitens des ständigen militärischen Mitgliedes der Ober-Ersatz-Kommission Berufung 
an die höhere Instanz eingelegt werden. 
N. M. G. S. 30, 8. 
Die endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige dürfen nur bis zur Endfrist der 
auf Grund der vorangegangenen Paragraphen zulässigen Zurückstellungen hinausgeschoben 
werden. 
Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entschieden werden kann, weil sie sich nicht 
rechtzeitig vor den Ersatz-Behörden gestellen, blelbt die endgültige Entscheidung bis zu 
ihrem persönlichen Erscheinen vor den Ersatz-Behörden ausgesetzt. 
Dieselben bleiben bis zum Erlöschen ihrer Wehrpflicht fortdauernd verpflichtet, sich der 
Aushebung zu unterwerfen. 
N. W. G. §. 10. 
g. 36. 
Ausschlleßung. 
. Militarpflichtige, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, werden vom Dienst 
im Herre und in der Marine ausgeschlossen. 
D. Str. G. 8. 31. 
Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre die Bestim- 
mungen des §. 28 1 und 3 Anwendung finden, sind vom Dienst im Herre und in der 
Marine auszuschließen. 
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