Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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und auch in ihrem dritten Militärpflichtjahr nur bedingt tauglich befunden werden, sind 
der Ersatz-Reserve zu überweisen. 
R. M. G. §. 17. 
Militaͤrpflichtige, welche auf Grund der im K. 30, 2 28.O e enthaltenen Bestimmungen 
zurückgestellt worden sind, werden, insofern ihnen diese Berücksichtigungsgründe nach Ent- 
scheidung der verstärkten Ober-Ersatz-Kommisston auch noch in ihrem dritten Militärpflicht- 
jahr zur Seite stehen, der Ersatz-Reserve überwiesen 
Ein Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher seine Ueber- 
weisung zur Ersatz-Reserve herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem 
er das 25ste Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. 
N. M. G. s. 21. 
Zu einer derartigen nachträglichen Heranziehung zum aktiven Dienst ist nach einge- 
holtem Gutachten der verstärkten Ersatz-Kommission (I. 63, 5.c) die Genehmigung der 
verstärkten Ober-Ersatz-Kommission erforderlich. 
4 Die als Ueberzählige zurückgestellten Militärpflichtigen werden, insofern sie auch in ihrem 
dritten Militärpflichtiahr überzählig bleiben und auch bis zum 1. Februar des folgenden 
Kalenderjahres zu Nachgestellungen (F. 76) nicht gebraucht werden, der Ersatz-Reserve 
überwiesen E. 72, 7). 
M. G. §. 13, Abl. 4. 
5. Die aunehmanef Ueberweisung Militärpflichtiger zur Ersatz-Reserve kann durch die 
1. 
2. 
Ministerial-Instanz verfügt werden (K. 27, 7), wenn in einzelnen Fällen besondere 
nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe die Berücksichtigung rechtfertigen. 
Auf ganze Berufsklassen darf diese Vergünstigung nicht ausgedehnt werden. 
N. M. G. 5. 22. 
K. 38. 
Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse. 
Der ersten Klasse der Ersatz-Reserve werden vorzugsweise diejenigen Personen überwiesen, 
welche tauglich befunden, aber als Ueberzählige nicht zur Einstellung gelangt sind. 
Der etwaige weitere Bedarf (K. 13, 5) ist zu entnehmen: 
a) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, deren häusliche Verhältnisse für den 
Fall eines Krieges die weitere Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen; 
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