Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Schema 3. 
Schema 4. 
Schema 5. 
– 34 — 
b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher 
Fehler befreit werden (d. h. nur bedingt tauglich sind); 
) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstunbrauchbar- 
keit vom Militärdienst im Frieden befrrit werden (d. h. zeitig untauglich sind), 
deren Kräftigung aber während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu erwarten 
ist, daß sie voraussichtlich zum Kriegsdienste werden eingezogen werden könmen. 
3. Ist ein Ueberschuß (F. 13, 5) vorhanden, so entscheidet unter den Freigeloosten (Ueber- 
zähligen) die Reihenfolge der Loosnummer, nach Maßgabe der im & 65 enthaltenm 
Bestimmungen, unter den übrigen Militärpflichtigen das Lebensalter, die befsere Dienst- 
brauchbarkeit (Tauglichkeit) und die Abkömmlichkeit. 
K. M. G. §. 25. 
4. Die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse erfolgt durch Ertheilung eincs Ersatz 
Reserve-Scheins I. 
8g. 39. 
Ueberweisung zur-Ersatz-Reserve zweiter Klasse. 
1. Alle Militärpflichtigen, welche der Ersatz-Reserve zu überweisen sind, aber als weniger 
geeignet oder überschüssig nicht der ersten Klasse zugetheilt werden, sind der Ersatz-Resere 
zweiter Klasse zu überweisen. 
2. Die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse erfolgt durch Ertheilung eines Ersat- 
Reserve-Scheins II. 
. 40. 
Ueberweisung zur Seewehr zweiter Klasse.) 
1. In allen Fällen, in welchen Millitärpflichtige der Landbevölkerung der Ersatz Reserde zu 
überweisen sind, werden Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung (F. 21) der See- 
wehr zweiter Klasse überwlesen. 
2. Die Ueberweisung erfolgt durch Ertheilung eines Seewehr-Scheins. 
*) Siehe Anmerkung zu §9. 14.
	        
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