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O. — 35 —
K. 41.
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige im Auslande.
Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, darf durch
die Ober-Ersatz-Kommissionen in folgenden Fällen endgültig entschieden werden, ohne daß
ihr persönliches Erscheinen vor den Ersatz-Behörden erforderlich ist:
a) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie dauernd untauglich
find G. 36, 1);
b) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie nur bedingt taug-
lich sind (§. 37, 1 und 2); #
) wenn sie durch glaubhafte obrigkeitliche Zeugnisse nachweisen, daß ihnen einer der
im g. 30, 2 a-—e. aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite steht.
Zur Ausstellung glaubhafter ärztlicher Zeugnisse (Nr. 1 a. und b.) können bestimmte
Aerzte im Auslande durch den Reichskanzler ermächtigt werden. Die ertheilte Ermäch=
tigung ist durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen.
Auch sind die Aerzte der Kaiserlichen Marine befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen.
. Auf den nach Nr. 1 vorzulegenden Zeugnissen ist seitens desjenigen Konsuls des Deutschen
Reichs, welcher den Militärpflichtigen in seiner Matrikel führt, die Identität zu bescheinigen.
In den ärztlichen Zeugnissen (Nr. 1 a. und b.) ist außerdem von genanntem Konsul
anzugeben, daß die ärztliche Untersuchung in Gegenwart eines Konsular-Beamten statt-
gefunden hat.
Bei Untersuchungen durch Aerzte der Kaiserlichen Marine ist noch die Hinzuziehung
eines Offlziers derselben erforderlich
Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung (F. 21) dürfen im Auslande durch die
Kommandanten deutscher Kriegsschiffe und Fahrzeuge zum Dienst in der Flotte eingestellt
werden.
Die heimathliche Ersatz-Kommisston (§. 23, 2 und 3) ist durch die zustindige Marine-
Behörde hiervon zu benachrichtigen.
g. 42.
Aushebung für das stehende Heer oder die Flotte.
Die Aushebung erfolgt entweder zum Dienst mit der Waffe oder zum Dienst ohne Waffe
oder zum Dienst als Arbeitssoldat.