Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. 
1. 
□ 
O. — 35 — 
K. 41. 
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige im Auslande. 
Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, darf durch 
die Ober-Ersatz-Kommissionen in folgenden Fällen endgültig entschieden werden, ohne daß 
ihr persönliches Erscheinen vor den Ersatz-Behörden erforderlich ist: 
a) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie dauernd untauglich 
find G. 36, 1); 
b) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie nur bedingt taug- 
lich sind (§. 37, 1 und 2); # 
) wenn sie durch glaubhafte obrigkeitliche Zeugnisse nachweisen, daß ihnen einer der 
im g. 30, 2 a-—e. aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite steht. 
Zur Ausstellung glaubhafter ärztlicher Zeugnisse (Nr. 1 a. und b.) können bestimmte 
Aerzte im Auslande durch den Reichskanzler ermächtigt werden. Die ertheilte Ermäch= 
tigung ist durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen. 
Auch sind die Aerzte der Kaiserlichen Marine befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen. 
. Auf den nach Nr. 1 vorzulegenden Zeugnissen ist seitens desjenigen Konsuls des Deutschen 
Reichs, welcher den Militärpflichtigen in seiner Matrikel führt, die Identität zu bescheinigen. 
In den ärztlichen Zeugnissen (Nr. 1 a. und b.) ist außerdem von genanntem Konsul 
anzugeben, daß die ärztliche Untersuchung in Gegenwart eines Konsular-Beamten statt- 
gefunden hat. 
Bei Untersuchungen durch Aerzte der Kaiserlichen Marine ist noch die Hinzuziehung 
eines Offlziers derselben erforderlich 
Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung (F. 21) dürfen im Auslande durch die 
Kommandanten deutscher Kriegsschiffe und Fahrzeuge zum Dienst in der Flotte eingestellt 
werden. 
Die heimathliche Ersatz-Kommisston (§. 23, 2 und 3) ist durch die zustindige Marine- 
Behörde hiervon zu benachrichtigen. 
g. 42. 
Aushebung für das stehende Heer oder die Flotte. 
Die Aushebung erfolgt entweder zum Dienst mit der Waffe oder zum Dienst ohne Waffe 
oder zum Dienst als Arbeitssoldat.
	        
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