Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 37 — 
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Alle Belege, auf Grund deren die Streichung Militärpflichtiger aus den Grundlisten 
stattfindet, sind dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission auszuhändigen und von 
dlesem in gesonderten Heften den alphabetischen oder Restantenlisten beizufügen und aufzubewahren. 
Streichungen aus den Grundlisten müssen der Art stattsinden, daß sowohl die Namen 
als auch alle Bemerkungen leserlich bleiben. 
. 44. 
Rekrutirungs-Stammrollen im Allgemeinen. 
Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der 
Ersatz-Behörden Rekrutirungs-Stammrollen über alle Militärpflichtigen (S. 45, 3) zu 
führen oder unter ihrer Verantwortung führen zu lassen. 
K. M. G. s. 31. 
Die Rekrutirungs-Stammrollen werden auf Grund der Civilstandsregister, der nach §. 23 
zu erstattenden Anmeldungen und amtlicher Ermittelungen geführt. 
N. M. G. s.32. 
Die Rekrutirungs-Stammrollen sind unter sicherem Verschluß aufzubewahren und bel ein- 
tretender Gefahr schleunigst in Sicherheit zu bringen. 
Die Regelung und Kontrole der Führung der Rekrutirungs-Stammrollen innerhalb des 
Aushebungs-Bezirks ist Sache des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission. Derselbe 
darf die Rekruttrungs-Stammrollen seines Aushebungs-Bezirks jeder Zeit zur Berichtigung 
und Kontrole einfordern. 
Zu allgemeinen Erlassen über die Führung der Rekrutirungs-Stammrollen ist nur die 
in der dritten Instanz fungirende Civil-Behörde immerhalb ihres Geschäftsbereichs befugt. 
4. 
Führung der Rekrutirungs-Stammrollen. 
— 
Die Rekrutirungs-Stammrollen werden jahrgangsweise angelegt, so daß für alle Militär- 
pflichtigen, welche innerhalb eines Kalenderjahres geboren sind, eine besondere Rekrutirungs- 
Stammrolle besteht. 
Die Militärpflichtigen werden in alphabetischer Reihenfolge in die Rekrutirungs-Stamm-- 
rolle ihres Jahrganges eingetragen.
	        
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