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In der Reihenfolge der Militärpflichtigen innerhalb der einzelnen Gemeinden rc. ändert
sich nichts.
Hiernach ist z. B. I. A. 1 der erste mit dem Buchstaben A. anfangende Militärpflichtige
einer alphabetischen Liste.
Nachdem die eingereichten Rekrutirungs = Stammrollen mit ihren Bellagen geprüft sind,
wird die alpbabetische Liste des laufenden Jahres aufgestellt. Die alphabetischen Listen
der beiden Vorjahre werden — wenn nöthig — nach den Rekrutirungs-Stammrollen berichtigt.
Mit den Beilagen wird nach §. 43, 6 verfahren.
Die Vervollständigung der alphabetischen Liste erfolgt beim Musterungs-Geschäft (§. 63
und 67, 3) sodam auf Grund der Vorstellungslisten (C. 49) nach dem Aushebungs-
Geschöft.
Berichtigungen der alphabetischen Listen erfolgen auf Grund der nach F. 45, 13 und
nach §. 48, 1 eingehenden Mittheilungen, auf Grund angestellter Ermittelungen (C. 48, 5)
und stattgehabter Ueberweisungen (K. 46, 8).
Uebertragungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt, sobald ein Militär-
pflichtiger seinen Aufenthaltsort innerhalb des Aushebungs-Bezirks wechselt.
Streichungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt:
a) wenn Militärpflichtige verstorben sind,
b) wenn Militärpflichtige eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatz-Behörden
erbalten haben bezlehungsweise als Rekruten ausgehoben sind,
o) wenn Militärpflichtige freiwillig eingetreten sind,
d) wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungs-Bezirk geboren sind, in
Folge Aufenthaltswechsels nach anderen Aushebungs-Bezirken überwiesen sind,
zwenn Militärpflichtige in die Restantenliste aufgenommen sind.
Neben jeder Streichung ist der Grund kurz zu vermerken.
Alle Militärpflichtigen, welche nach anderen Aushebungs-Bezirken verziehen (F. 23, 8),
werden durch den Clvil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des bisherigen Aushebungs-
Bezirks demjenigen des neuen Aushebungs-Bezirks überwiesen.
Das Ueberweisungspapier für derartige Militärpflichtige ist gleich einem Ausschnitt
aus der alphabetischen Liste gestaltet.
Werden Militärpflichtige des jüngsten Jahrgangs nach der Lvofung überwiesen, so ist
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