Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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1X Bei Estafetten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kllometer 
entfernt sind, erfolgt die Berechnung der Gebühren nach den im K. 58 für 
Extraposten 2c. vorgeschriebenen bezüglichen Grundsätzen. 
XIV Mürscht der Absender eine Estafette, welche nur bis zur nächsten 
Station oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, 
die Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette über- 
bracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rücktritt innerhalb sechs 
Stunden nach seiner Ankunft antreten kann, und zwischen der Ankunft und dem 
Rückritt mindestens eine Ruhezeit von der Dauer der einfachen Beförderungefrist 
gewährt wird. Der Absender der Estafette muß seinen Wunsch aber gleich bei 
Aufgabe derselben der Postanstalt zu erkennen geben. Für den Rückritt wird 
dann die Hälfte der Rittgebühren entrichtet. 
IVI Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Wege= rc. Ab- 
gaben geschieht im Falle der Rückbenützung (Abs. XV) sowohl für den Hin= als 
für den Rückweg Die Abfertigungsgebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten. 
AXy8 Fuür die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung 
werden am Bestimmungsorte 50 Pf. erhoben. 
s) Zahlungssätze IVI Für die streckemweise Beförderung von Estafettensendungen auf Eisen- 
E bahnen werden, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Bepgleiter 
Eiteubadn befär- zur Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß, an Begleitungskosten erhoben: 
a) das Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze 
dritter Klasse, oder wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der 
dritten Klasse nicht befördert werden, auf einem Platze der vorhan- 
denen nächst höheren Klasse, 
b) das Personengeld für die Rückreise des Begleiters aufeinem Platzedritter Klasse, 
o) die Tagegelder des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher 
zur Hinreise des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem näch- 
sten Zug erforderlich ist. 
Berichtigung XIm Der Absender einer Estafettensendung muß sämmtliche Kosten, mit 
der Kosen. Ausnahme des Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von 
der absendenden Postanstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein ange- 
messener Geldbetrag hinterlegt werden.
	        
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