Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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3. 
O. — 59 — 
c) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wieder= Aushebung von Personen, die 
wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt wurden (§. 9, 2, §. 37, 3 und §. 81, 4). 
N. M. G. §. 30, 4. 
Szämnmtliche Mitglieder der Ersatz-Kommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse 
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Wo uur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungs- 
verschiedenheit die Angelegenheit der Ober-Ersatz-Kommission zur Entscheidung vorzulegen. 
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimmme des Civil-Vorsitzenden 
maßgebend. 
R. M. G. 5. 80. 5. 
g. 64. 
Entscheidungen der Ersatz-Kommission. 
Die Entscheidungen der Ersatz-Kommission erfolgen nach den im vierten Abschnitt ent- 
haltenen Grundsitzen. 
Soll auf Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militärpflichtigen 
durch die Ober-Ersatz-Kommission herbeigeführt werden, so müssen alle Verhältnisse, 
welche darauf von Einfluß sein können, völlig klargelegt werden. 
Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unterliegen der Strafbestimmung des F. 143 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen, ist die Sache des Civil- 
Vorsitzenden. 
Ist über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungstermin 
kein sicheres Urtheil zu gewinnen, so wird derselbe, sofern er nicht weiter zurückgestellt wird, 
der Ober-Ersatz-Kommission zur Entscheidung über etwaige versuchsweise Einstellung vor- 
gestellt. 
Bei Meinungsverschiedenheit der beiden Vorsitzenden ist der Militärpflichtige jedenfolls 
kder Ober-Ersatz-Kommission vorzustellen. 
St# 
. Die seitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden (F. 62. 7.) 
müssen obrigkeitlich beglaubigt sein. 
Wer an Efilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhofte Zeugen 
hierfür zu stellen.
	        
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