*E
#
5
N
O-
1—
— 68 —
Ueber jede derartige Entscheidung ist durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission,
in deren Bezirk sich ein solcher Militärpflichtiger zur Aushebung gestellt hat, dem Ciril=
Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, in deren Bezirk der in Rede stehende Militärpflichtige
gestellungspflichtig ist, sofort Mittheilung zu machen.
Kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, so wird ein solcher Militär-
pflichtiger vorläufig zurückgestellt.
Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatz-Kommission in der Reihenfolge vorgestellt,
in welcher sie in den Vorstellungslisten oder deren Bellagen stehen.
Die Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der Ersatz-
Kommission.
Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermine gar nicht oder
nicht pünktlich erschienen sind, wird nach Maßgabe des C. 65, 3 entschieden.
Bei hinreichender Entschuldigung werden sie entweder von den ständigen Mitgliedern
der Ersatz-Kommission bis zum nächsten Jchre zurückgestellt, oder es wird, sofern eine
solche Zurückstellung gesetzlich nicht mehr zulässig, die vorläufige Entscheidung der Ersatz-
Kommission bestätigt.
ie
Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission.
Die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission erfolgen nach den im vierten Abschnitt
entha#tenen Grundsätzen.
Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen.
Ob eine Entkleidung der Militärpflichtigen nothwendig, bestimmt der Militär-Vorsitzende.
Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind, werden unter
„Bemerkungen“ nachgetragen.
Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in die andere finden, wenn auch
die Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission von dem Vorschlage der Ersatz-Kommission
abweicht, nicht statt.
Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Ersatz-Reserve-Scheinc I. und II. werden —
soweit sie vorbereitet sind — im Aushebungstermin von den ständigen Mitgliedern der
Ober-Ersatz-Kommission unterzeichnet.