Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Ueber jede derartige Entscheidung ist durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, 
in deren Bezirk sich ein solcher Militärpflichtiger zur Aushebung gestellt hat, dem Ciril= 
Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, in deren Bezirk der in Rede stehende Militärpflichtige 
gestellungspflichtig ist, sofort Mittheilung zu machen. 
Kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, so wird ein solcher Militär- 
pflichtiger vorläufig zurückgestellt. 
Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatz-Kommission in der Reihenfolge vorgestellt, 
in welcher sie in den Vorstellungslisten oder deren Bellagen stehen. 
Die Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der Ersatz- 
Kommission. 
Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermine gar nicht oder 
nicht pünktlich erschienen sind, wird nach Maßgabe des C. 65, 3 entschieden. 
Bei hinreichender Entschuldigung werden sie entweder von den ständigen Mitgliedern 
der Ersatz-Kommission bis zum nächsten Jchre zurückgestellt, oder es wird, sofern eine 
solche Zurückstellung gesetzlich nicht mehr zulässig, die vorläufige Entscheidung der Ersatz- 
Kommission bestätigt. 
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Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission. 
Die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission erfolgen nach den im vierten Abschnitt 
entha#tenen Grundsätzen. 
Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen. 
Ob eine Entkleidung der Militärpflichtigen nothwendig, bestimmt der Militär-Vorsitzende. 
Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind, werden unter 
„Bemerkungen“ nachgetragen. 
Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in die andere finden, wenn auch 
die Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission von dem Vorschlage der Ersatz-Kommission 
abweicht, nicht statt. 
Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Ersatz-Reserve-Scheinc I. und II. werden — 
soweit sie vorbereitet sind — im Aushebungstermin von den ständigen Mitgliedern der 
Ober-Ersatz-Kommission unterzeichnet.
	        
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