Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 69 — 
Wann die Ersatz-Reserve-Scheine I. für die Ueberzähligen zur Vollzlehung vorzulegen 
sind, bestimmt die Ober-Ersatz-Kommission. 
Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden — soweit es zur Deckung des Rekruten- 
bedarfs erforderlich — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und treten mit der 
Aushändigung des Urlaubspasses (Nr. 6) als Rekruten zu den Mannschaften des Beur- 
laubtenstandes über. 
Von der regelmäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten für 
Currassiere, Fuß-Artillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen und Oekonomiehandwerker (F. 65, 14) 
abgewichen werden, sofern in dieser Reihenfolge eine genügende Zahl tauglicher Rekruten 
nicht zu finden ist. 
Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu bemessende Zahl von 
Rekruten ausgehoben, um beim Abgang von Mamschaften bei den Truppen als Nach- 
ersatz zu dienen. 
Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundlisten gestrichen, traten in die Kontrole S#c#eme 12. 
der Landwehr-Behörden und erhalten Urlaubspässe nach Schema 12. 
Diejenigen tauglichen Militärpflichtigen, welche nicht ausgehoben worden sind, werden für 
eine bestimmte Waffengattung defignirt und bleiben „Ueberzählige." 
Die in ihrem dritten Militärpflichtjahre stehenden Ueberzähligen werden spätestens am 
nächsten 1. Februar zur Ersatz-Reserve I. übergeführt“), die Ueberzähligen jüngerer 
Jahrgänge bleiben bis zum nächsten Jahre zurückgestellt, sofern nicht in Folge nachträg- 
lich eingetretenen Bedarfs auf sie zurückgegriffen werden muß (§. 32, 2 und C. 37, 4). 
Entscheidung über Entzlehung der Vortheile der Loosung s. §. 65, 3, über Entzieh- 
ung der Vergünstigung der Zurückstellung wegen bürgerlicher Verhältnisse s. S. 63, b. b. 
und §. 65, 3, über nachträgliche Aushebung und Wiederaushebung von Personen, die 
wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt worden find, s. §. 9, 2, §. 37, 3, §. 63, 
5 c. und §. 81, 4, über die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mann- 
schaften s. K. 81, 4, über die von den Truppen= (Marine-) theilen abgewiesenen Ein- 
jährig-Freiwilligen s. S. 94, 8. 
Entscheidungen der Ersatz-Kommission dürfen nur nach Einsicht der alphabetischen Listen 
geändert werden. 
6 Ihre Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve I. Klasse wird vom 1. Oktober ihres dritten Militärpflichtjahres 
ab berechnet. 
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