Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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O. — 71 — 
Beim Musterungs-Geschäft wird die Dauer der Zurückstellung in die Loosungsscheine 
(§ 33 und F. 66) eingetragen. 
Die Schiffer-Musterungen werden durch die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommissionen 
unter Hinzuziehung eines Militär= oder Marine-Arztes abgehalten. 
Das Schiffer-Musterungs-Geschäft findet in der Regel in den Aushebungsorten 
(8. 71) statt. 
A Woselbst Schiffahrt treibende Militärpflichtige nicht in größerer Anzahl vorhanden, werden 
Schiffer-Musterungen nicht anberaumt. 
Die Termine für die Schiffer-Musterungen werden innerhalb des Brigade-Bezirks durch 
den Infanterie-Brigade-Kommandeur festgesetzt und durch die Ersatz-Kommission amtlich 
veröffentlicht. 6 
Die Termine sind derartig festzusetzen, daß die Einstellung der auszuhebenden Militär- 
pflichtigen der seemännischen Bevolkerung im Anschluß an die Schiffer-Musterung erfolgen 
kann. 
Die Kaiserliche Admiralität theilt bis zum 1. Dezember jedes Jahres den General-Kommandos 
der Küsten-Bezirke mit, ob und welche Marine-Aerzte für die Schiffer-Musterungen zur 
Verwendung gelangen können. 
Die General-Kommandos vertheilen die namhaft gemachten Marine-Aerzte auf die 
Infanterie-Brigaden. 
Die Infanterie-Brigade-K d theilen sie den einzelnen Ersatz-Kommissionen 
zu und benachrichtigen die Kaiserliche Admiralität über Ort und Zeit des erforderlichen 
Eintreffens der Marine-Aerzte. 
Wird der Bedarf an Aerzten hierdurch nicht gedeckt, so veranlassen die Infanterie- 
Brigade-Kommandeure das Nölhige (F. 60, 1). 
  
  
g. 76. 
Entscheibungen. 
. Bei den Schiffer-Musterungen wird über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit der Schlffahrt 
treibenden Militärpflichtigen der Land= und der seemännischen Bevölkerung, sofern letztere nicht 
außerterminlich gemustert wird (§. 77), entschieden. 
Reklamationen dagegen dürfen in den Schiffer-Musterungs-Terminen weder angebracht 
noch erörtert werden. Wer auf Grund bürgerlicher Verhältnisse Berücksichtigungen bean- 
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