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O. — 71 —
Beim Musterungs-Geschäft wird die Dauer der Zurückstellung in die Loosungsscheine
(§ 33 und F. 66) eingetragen.
Die Schiffer-Musterungen werden durch die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommissionen
unter Hinzuziehung eines Militär= oder Marine-Arztes abgehalten.
Das Schiffer-Musterungs-Geschäft findet in der Regel in den Aushebungsorten
(8. 71) statt.
A Woselbst Schiffahrt treibende Militärpflichtige nicht in größerer Anzahl vorhanden, werden
Schiffer-Musterungen nicht anberaumt.
Die Termine für die Schiffer-Musterungen werden innerhalb des Brigade-Bezirks durch
den Infanterie-Brigade-Kommandeur festgesetzt und durch die Ersatz-Kommission amtlich
veröffentlicht. 6
Die Termine sind derartig festzusetzen, daß die Einstellung der auszuhebenden Militär-
pflichtigen der seemännischen Bevolkerung im Anschluß an die Schiffer-Musterung erfolgen
kann.
Die Kaiserliche Admiralität theilt bis zum 1. Dezember jedes Jahres den General-Kommandos
der Küsten-Bezirke mit, ob und welche Marine-Aerzte für die Schiffer-Musterungen zur
Verwendung gelangen können.
Die General-Kommandos vertheilen die namhaft gemachten Marine-Aerzte auf die
Infanterie-Brigaden.
Die Infanterie-Brigade-K d theilen sie den einzelnen Ersatz-Kommissionen
zu und benachrichtigen die Kaiserliche Admiralität über Ort und Zeit des erforderlichen
Eintreffens der Marine-Aerzte.
Wird der Bedarf an Aerzten hierdurch nicht gedeckt, so veranlassen die Infanterie-
Brigade-Kommandeure das Nölhige (F. 60, 1).
g. 76.
Entscheibungen.
. Bei den Schiffer-Musterungen wird über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit der Schlffahrt
treibenden Militärpflichtigen der Land= und der seemännischen Bevölkerung, sofern letztere nicht
außerterminlich gemustert wird (§. 77), entschieden.
Reklamationen dagegen dürfen in den Schiffer-Musterungs-Terminen weder angebracht
noch erörtert werden. Wer auf Grund bürgerlicher Verhältnisse Berücksichtigungen bean-
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