Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 73 — 
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Die Ausschließungs-, Ausmusterungs-, Ersatz-Reserve und Seewehr-Scheine werden im 
Schiffer Musterungs-Termin durch die Ersatz-Kommission im Auftrage der Ober-Ersatz- 
Kommission ausgefertigt und zugleich ausgehändigt. 
Die hiernach berichtigten Vorstellungslisten werden (unter der Adresse der Militärvorsitzenden) 
der Ober-Ersatz-Kommission zum 1. Februar eingereicht, welche dieselben nach entsprechen- 
der Ergänzung ihrer Exenplare zurücksendet. 
Elfter Abschnitt. 
Schluß des Ersatzgeschäfts. 
g. 76. 
Nachersatzgestellungen. 
.Für Abgang an Mannschaften sämmtlicher Jahrgänge, welche in der Zeit von der Ein- 
stellung der Rekruten bis zum 1. Februar entsteht, wird auf Verlangen der Truppen 
Nachersatz gestellt. 
Der Nachersatz wird aus demjenigen Brigade-Bezirk gestellt, aus welchem der Truppen- 
theil bei der letzten Einstellung seine Rekruten erhalten hat. 
Sind dieselben aus mehreren Infanterie-Brigade-Bezirken ausgehoben, so wird der 
Nachersatz aus demjenigen gestellt, in welchem der in Abgang gekommene Mann ausge- 
hoben war. 
Die Vertheilung der Nachersatzgestellung auf die Aushebungs-Bezirke geschieht durch die 
Ober-Ersatz-Kommission nach den im §. 54 enthaltenen Grundsätzen. 
Den zu Nachersaetzgestellungen ausgehobenen Rekruten (F. 72, 5), welche bis zum 1. Fe- 
bruar keine Gestellungs-Ordre erhalten haben, werden durch die Landwehr-Bezirks-Kom- 
mandos die Urlaubspässe wieder abgenommen und durch Lvosungsscheine ersetzt, sofern 
ihnen nicht Ersatz-Reservescheine (§. 72, 7) zu ertheilen sind. Den Landwehr-Beczirks- 
Kommandos liegt im ersteren Falle die Pflicht ob, ihre Wiedereintragung in die alpha- 
betische Liste zu veranlassen. 
§. 77. 
Außerterminliche Musterungen. 
Außerterminliche Musterungen werden bei plötzlich eintretendem Ersatzbedarf, bei der Vor- 
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