Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. – 77 – 
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konn nur durch den Infanterie-Brigabe-K deur genehmigt werden. Desgleichen vor- 
zeitige Einstellung brodloser Rekruten. 
. Bei der Gestellung müssen die Rekruten mit ausreichenden Oberkleidern, Stieseln und 
zwei Hemden versehen sein. 
Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, wendet sich 
wegen Beschaffung derselben an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des gleichartigen Ver- 
bandes, in dessen Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält. 
Unter dringenden Umständen werden die nothwendigsten Bekleidungsstücke aus den Be- 
ständen des nächsten Landwehr-Bataillons genommen. 
Nach Rekruten, welche sich im Gestellungstermin ohne Entschuldigung nicht stellen, werden 
durch den Landwehr-Bezirks-K deur sofort Nachforschungen angestellt. Er hat die 
Pflicht, für die Einleitung eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens (§F. 79, 3) zu sorgen. 
Die aktive Dienstzeit von Rekruten, welche sich der Gestellung absichtlich entzogen 
haben und erst später aufgegriffen und eingestellt werden, wird, wie die der unsicheren 
Dienstpflichtigen, berechnet (F. 7, 2). 
  
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Entlassung. 
Soldaten, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden, treten zum Beurlaubtenstande, 
oder sofern sie ihrer Dienstpflicht (§K. 5, 2) bereits vollständig genügt haben und sich 
noch im wehrpflichtigen Alter befinden, zum Landsturm über. 
Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht dienstunbrauchbar 
werden oder vor Erfüllung derselben als unausgebildet zur Entlassung kommen, sind zur 
Disposition der Ersatz-Behörden zu entlassen. 
K. M. G. §s. 52. 
Die Entlassung wird wird durch den kommandirenden General, bei Marinemannschaften 
durch den Chef der Kaiserlichen Admiralität verfügt. 
Die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten gehhren zu den Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes. 
R. M. O. 8. 54 und s. 56. 
Sie sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militäͤr-Strafgesetzbuchs vom 
20. Juui 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht, und den Bestimmungen
	        
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