Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

K 3. 67 
g. 17. 
Fabrichein. 1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der 
Reisende gegen Entrichtung des Personengeldes den Fahrschein. 
Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf 
die Zeit des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben 
werden, und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur 
Richtschnur zu nehmen. 
im Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in 
welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, 
bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen 
bestimmten Platz zu wählen. 
Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen 
worden find, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt 
erhalten, und haben das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht 
so weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten. 
. 48. 
Eru#dsätze der 1 Das Personengeld wird erhoben, entweder 
Personengeld- Er- - 
Hm a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurũckzulegenden Entfernung, 
unter Anwendung des bei dem Kurse für das Kilometer angeordneten 
Satzes, oder 
b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Satze. 
U. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte 
zur Erhebung, sofern dieser auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Post- 
onstalt befindet. 
im Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem 
Seitenkurse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpurkte oder 
bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch 
nur bis zu diesen Punkten den Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen 
Fortsetzung der Reise von Neuem melden und einen Platz lösen, sofern nicht 
Einrichtungen zur Durcherhebung des Personengeldes getroffen worden sind. 
a) Bei Neiseen nach Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen 
Zwischenorten. 10*
	        
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