Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Schema 16. 
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g. 84. 
Annahmeschein. 
. Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils, bei 
welchem sie dienen wollen, frei. 
W. G. §. 17. 
Sie haben sich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheins an den Kommandeur 
dieses Truppentheils zu wenden, der, sofern er kein Bedenken gegen die Annahme hat, 
ihre körperliche Untersuchung veranlaßt und über ihre Annahme entscheidet. 
Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet nur bei vorhandenen Vakanzen und nur 
in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März statt. 
Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung 
dienen wollen oder welche in ein Militär-Musikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. 
Wenn keine Vakanzen vorhanden sind oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer 
Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und noch 
Abnahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beur- 
laubt werden. 
Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahme-Scheins. 
Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen gehören bis zu ihrer Einstellung 
zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
R. M. G. S§. 34 und 5. 56. 
  
Sie stehen unter der Kontrole des Landwehr-Bezirks-K. dos desjenigen Orts, 
nach welchem sie beurlaubt sind, werden durch den Truppentheil dorthin überwiesen und 
durch Vermittelung dieses Landwehr-Bezirks-K. dos einbeordert. 
  
Die Festsetzungen des SC. 79, 2 und 3 finden auf die vorläufig beurlaubten Freiwilligen 
siungemäße Anwendung. 
N. M. G. . 60, 3 und 4. 
g. 86. 
Nachricht über Einstellung von Freiwilligen. 
. Von der Einstellung Freiwilliger hat der Truppentheil den Civil-Vorsitzenden, welcher 
den Melde-Schein ertheilt hat, sofort zu benachrichtigen. 
Dieser Benachrichtigung ist der Melde-Schein beizufügen.
	        
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