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. Auf Grund dieser Benachrichtigung wird der Freiwillige in den Grundlisten gestrichen.
Bei Ueberweisung von Freiwilligen aus militärischen Instituten — mit Ausnahme der
Unteroffizier-Schulen — ist der Civil-Vorsitzende des Geburtsorts zu benachrichtigen.
g. 86.
Freiwilliger Eintritt in eine Unteroffiziers-Schule.
. Die Unteroffiziers-Schulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande
widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden. «
Wer das wehrpflichtige Alter erreicht hat und die Aufnahme wünscht, hat sich bei dem
Kommando einer Unteroffiziers-Schule zu melden.
Bei dieser Meldung ist der Melde-Schein (. 83, 2) vorzulegen.
Jeder sich Meldende wird ärztlich untersucht und einer Prüfung in den Elementar-Lehr-
Gegenständen unterworfen.
Wird er für Infanterie brauchbar befunden und hat er einige Kenntnisse im Lesen,
Schreiben und Rechnen bewiesen, so wird er bei vorhandener Vakanz eingestellt oder es
wird ihm durch die Unteroffiziers-Schule, welcher er zugetheilt wird, ein Annahme-Schein
ertheilt.
Die Annahme erfolgt nur, sobald sich der Freiwillige zu einer vierjährigen aktiven
Dienstzeit nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffiziers-Schule an einen Truppentheil
verpflichtet.
Nach Ertheilung eines Annahme-Scheins tritt der Freiwillige in die Kategorle der vor-
läufig in die Heimath beurlaubten Freiwilllgen. §. 84).
Von der Einstellung eines Freiwilligen in eine Unteroffiziers-Schule ist durch letztere
dem Civil-Vorsitzenden, welcher den Melde-Schein ertheilte, die im S. 85, 1 vorgeschriebene
Benachrichtigung zu erstatten.
Entlassungen aus den Unteroffiziers-Schulen erfolgen stets zur Disposition der Ersatz-
Behörden. Sie werden durch die den Unteroffiziers-Schulen vorgesetze Militär-Behörde
verfügt.
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger aktiver Dienstzeit
gelöst.
Bei späterer Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht wird die in einer Unteroffiziers-
Schule zugebrachte Zeit nicht in Anrechnung gebracht.
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