Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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1. 
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Schema 18. 
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" 
— 82 — 
g. 87. 
Freiwilliger Eintritt in die Kaiserliche Marine. 
Die in den §#. 83, 84 und 85 enthaltenen Bestimmungen finden auf den dreijährig 
freiwilligen Dienst in der Kalserlichen Marine sinngemäße Anwendung. 
Einstellungen von Freiwilligen finden bei den Marinetheilen jederzeit statt. 
Freiwillige der seemännischen Bevölkerung müssen sich über ihre Fahrzeit (F. 21, 2) 
ausweisen können. 
Fretwillige der Landbevölkerung werden in der Regel nur zu vierjährigem aktivem Dienste 
angenommen. 
Ueber den freiwilligen Eintritt in die Schiffsjungen-Abtheilung s. Marine-Ordnung. 
Vierzehnter Abschnitt. 
Einjährig-freiwilliger Diens. 
§. 88. 
Berechtigung. 
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (§. 8) wird durch Ertheilung eines 
Berechtigungs-Scheins zuerkannt.“) 
Die Berechtigungs-Scheine werden von den Prüfungs-Kommissionen für Einjährig= 
Freiwillige (SF. 2, 7) ertheilt. 
Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum einjährigen Dienst außerdem 
durch Ablegung des Steuermanns-Examens erwerben (F. 15, 4). 
Der Ausweis hierüber erfolgt durch das Zeugniß einer Kommission für die Prüfung 
der Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen über die Befähigung zum Steuermann 
auf großer Fahrt. 
. 89. 
Nachsuchung der Berechtigung. 
1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17ten 
*) Die zum eiyjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Personen, denen Berechtigungs-Scheine auf Grund 
der bisherigen Bestimmungen ertheilt fiud, geullgen ihrer Dienstpflicht nach Maßgabe der auf diesen Scheinen ent- 
haltenen Borschriften.
	        
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