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Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts
spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§. 20, 2) zu erbringen.
Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Kommission nachgesucht, in deren Bezirk
der Wehrfpflichtige gestellungspflichtig ist (§. 23 und 24).
Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-
Kommission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahrs schriftlich zu
melden.
Dieser Meldung sind beizufügen:
a) ein Geburts-Zeugniß,
b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung) über
die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen
aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,
P) ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen durch
den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-
Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen.
Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig= freiwilligen
Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schul-Zeugnissen
oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Kommission geschehen
5. Der Meldung bei der Prüfungs-Kommission sind daher entweder die Schul-Zeugnisse,
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durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann (§. 90), beizufügen,
oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.
Die Einreichung der Zeugnisse darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten
Termin ausgesetzt werden.
In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden
Sprachen der sich Meldende geprüft sein will (Anlage 2, §. 1). Auch hat der sich
Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen.
Von dem Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung dürfen entbunden werden:
a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in
½) Bei Freiwilligen der seemännischen Vevölkerung, sofern sie in der Flotie dienen wollen, bedarf es
dleser Erklärung nicht (s. 15, 4).