Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Ausnahmen hiervon können nur durch die General-Kommandos'") verfügt werden. 
Der Diensteintritt von Pharmazeuten kann bei vorhandenen Vakanzen jederzeit durch 
Vermittelung des Korps-Generalarztes erfolgen. 
Der Diensteintritt der Einjährig-Freiwilligen bei der Marine erfolgt nach den in der 
Marine-Ordnung enthaltenen Bestimmungen. 
Die Meldung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann zu den unter Nr. 1 genannten 
Zeiten und im Laufe des den einzelnen Terminen vorangehenden Vierteljahres erfolgen. 
Bei der Meldung ist der Berechtigungs-Schein und ein obrigkeitliches Attest über die 
sittliche Führung seit Ertheilung der Berechtigung vorzuzeigen. 
Der Kommandeur des Truppentheils veranlaßt die ärztliche Untsuchung des sich Meleenden, 
sowie bei vorhondener Tauglichkeit und moralischer Würdigkeit (K. 93, 6) seine Einstellunz 
unter Berücksichtigung der bestimmten Termine. 
In größeren Garnisonen erfolgt nach Anordnung des General-Kommandos die Ver- 
theilung der Freiwilligen auf die Truppentheile der gewählten Waffengattung durch die 
denselben vorgesetzte Militär-Behörde. 
.Kann die Einstellung erst später erfolgen, so wird der Freiwillige angenommen und ihm 
die Annahme auf dem Berechtigungs-Schein bescheinigt. 
Wird der sich meldende Freiwillige trotz zulässig geringster Anforderungen an seine 
Körperbeschaffenheit für untauglich erachtet, so wird er vom Kommandeur des Truppen- 
theils, bei welchem er sich gemeldet hat, abgewiesen. 
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Die Gründe der Abweisung werden auf dem Berechtigungs-Schein angegeben. 
. Ist der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengattung untauglich, so darf er 
sich, wenn er die Mittel hierzu hat, bei einem Truppenthell derjenigen Waffengattung 
melden, für welche er nach Ausweis der Gründe seiner Abweisung tauglich erscheint. 
Ein Grund zur Abweisung darf in diesem Falle nicht darin gefunden werden, daß die 
unter Nr. 1 genannten Termine bis zu 14 Tagen überschritten sind. 
Wird er auch ei diesem Truppentheil wegen Untauglichkeit abgewiesen, soverfährt er nach Nr.7. 
Die von den Truppentheilen als untauglich abgewiesenen Freiwilligen melden sich, unter 
Vorlegung des Berechtigungs-Scheines, innerhalb vier Wochen bei dem Civil-Vorsitzenden 
der Ersat-Kommission ihres Aufenthaltsorts. Dieser beordert sie zur Vorstellung vor 
der Ober-Ersatz-Kommission beim Aushebungs-Geschäft. 
  
*) In Sachsen durch das Kriegs-Minißterinm.
	        
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