Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. 
4. 
5. 
# 
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1. 
O. — 91 — 
In Betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger s. §S. 25, 4. 
Wehrpflichtige, welche einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr aus dem Auelande 
keine Folge leisten, können durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres Heimathsstaates 
ihrer Staatsangehörigkeit verlustig erklärt werden. 
St. A. G. S. 20. 
4 Ueber Landsturmpflicht s. F. 5, 6. 
§. 97. 
Musterung und Aushebung Militärpflichtiger. 
.Die Musterung und Aushebung Militärpflichtiger findet durch die Ersatz-Kommission 
statt (. 95, 2). 
Die Zahl der Auszuhebenden richtet sich nach dem von dem stellvertretenden General- 
Kommando festzusetzenden Bedarf. 
. Ueber Bestätigung vorläufiger Zurückstellungen s. S. 27, 8. 
Die vom Auslande oder von Schiffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen sind erforder- 
lichenfalls außerterminlich zu mustern. 
Die Musterung ist möglichst zu beschleunigen. Ueber die Zahl der Tauglichen — nach 
Jahrgängen und Waffengattungen getrennt — ist nach beendigter Musterung im Land- 
wehr-Bataillons-Bezirk umgehend Meldung zu erstatten. 
Das stellvertretende General-Kommando stellt diese Zahlen für den Korps-Bezirk sum- 
marisch zusammen und reicht diese Nachwelsung unverzüglich dem zuständigen Kriegs-Mi- 
nisterium ein (FC. 73, 3). 
Die sonstigen Eingaben (Ersatz-Bedarfs-Nachweisungen, Resultote des Ersatz-Geschäfts) 
fallen fort. 
Die Einstellung der Rekruten richtet sich lediglich nach der Bestimmung des stlellvertre- 
tenden General-Kommandos. 
Brodlose Rekruten dürfen durch die Landwehr-Bezirks-K dos jederzeit dem näch- 
sten Infanterie-Ersatz-Truppentheil zur Einstellung Überwiesen werden. 
  
g. 98. 
Musterung und Aushebung der Ersatz-Reservisten zweiter Klasse. 
Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse der zur Einziehung bezeichneten Altersklassen melden
	        
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