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Das stellvertretende General-Kommando bestimmt je nach Bedarf die Zahl oder die
Altersklasse der einzuberufenden Ersatz-Reservisten zweiter Klasse.
Behufs Vertheilung setzt es einen bestimmten Termin fest, bis zu welchem die Ueber-
sichten der in den Brigade-Bezirken vorhandenen touglichen Ersatz-Reservisten zweiter
Klasse — nach Altersklassen und Waffengattungen getrennt — einzureichen sind.
Die untauglich befundenen Ersatz-Reservisten zweiter Klasse sind auch ferner von allen
militärischen Pflichten befreit.
Nach Auflösung der Ersatz-Truppentheile hört für alle Ersatz-Reservisten zweiter Klasse,
welche noch nicht zum aktiven Dienst einberufen, die Pflicht zum Diensteintritt auf.
N. M. G. §. 27.
99.
Freiwilliger Eintritt.
Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen Ersatz= und Besatzungs-Truppen=
theilen Freiwillige jederzeit angenommen und eingestellt werden.
Von jeder Einstellung ist der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission des Geburts-
orts zu benachrichtigen.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des F. 19, 5 und F. 22 Anwendung.
. Die Amaahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) ist zulässig.
Sie werden bei der Demobilmachung oder Auflösung der betreffenden Truppentheile
zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassen.
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten werden mit ihrer Altersklasse zum
Dienst herangezogen. "
.Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Mediziner, welche bereits sechs
Semester studirt haben, werden außerterminlich gemustert und bei vorhandener Tauglichkeit
sogleich einberufen.
. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten treten — sofern sie es wünschen —
bei Auflösung der Ersatz-Truppentheile wieder in den Genuß der ihnen bewilligten vor-
läufigen Zurückstellung.