Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 93 — 
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Das stellvertretende General-Kommando bestimmt je nach Bedarf die Zahl oder die 
Altersklasse der einzuberufenden Ersatz-Reservisten zweiter Klasse. 
Behufs Vertheilung setzt es einen bestimmten Termin fest, bis zu welchem die Ueber- 
sichten der in den Brigade-Bezirken vorhandenen touglichen Ersatz-Reservisten zweiter 
Klasse — nach Altersklassen und Waffengattungen getrennt — einzureichen sind. 
Die untauglich befundenen Ersatz-Reservisten zweiter Klasse sind auch ferner von allen 
militärischen Pflichten befreit. 
Nach Auflösung der Ersatz-Truppentheile hört für alle Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, 
welche noch nicht zum aktiven Dienst einberufen, die Pflicht zum Diensteintritt auf. 
N. M. G. §. 27. 
99. 
Freiwilliger Eintritt. 
Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen Ersatz= und Besatzungs-Truppen= 
theilen Freiwillige jederzeit angenommen und eingestellt werden. 
Von jeder Einstellung ist der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission des Geburts- 
orts zu benachrichtigen. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des F. 19, 5 und F. 22 Anwendung. 
. Die Amaahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) ist zulässig. 
Sie werden bei der Demobilmachung oder Auflösung der betreffenden Truppentheile 
zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassen. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten werden mit ihrer Altersklasse zum 
Dienst herangezogen. " 
.Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Mediziner, welche bereits sechs 
Semester studirt haben, werden außerterminlich gemustert und bei vorhandener Tauglichkeit 
sogleich einberufen. 
. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten treten — sofern sie es wünschen — 
bei Auflösung der Ersatz-Truppentheile wieder in den Genuß der ihnen bewilligten vor- 
läufigen Zurückstellung.
	        
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