Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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8 100. 
Reklamationen. 
Alle Reklamationen bei der Einberufung sind unzulässi 
2. Vorläufige Zurückstellungen, die seitens der Ersatz-Kommissionen ausgesprochen werden, 
S 
haben nur so lange Gültigkeit, als der Bedarf an Mannschaften anderweltig gedect 
werden kann 
Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, können nur im äußersten 
Nothfall reklamirt werden. Ueber die Zulässigkeit befindet die Ersatz-Behörde dritter 
Instanz, jedoch bleibt die Entscheidung über die Ausführbarkeit der Rückkehr in die 
Heimath lediglich dem Ermessen des kommandirenden Generals des mobilen Armee-Korps 
und der mit gleichen Befugnissen versehenen Militär-Befehlshaber anheimgestellt. 
Im Allgemeinen ist nur Versetzung zu einem Ersatz-Truppentheil und zeitwelse 
Beurlaubung gestattet. 
Sofortige Entlassungen können nur durch das zuständige Kriegs-Ministerium ausnahms- 
weise verfügt werden.
	        
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