Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. 97 – 
Nr.. der Borstlellungsliste Schemwa 8. zu K. 38. 
des Aushebungs-Bezirkes 8 ... ch ds« 
pko18.. 
Ersatz-Reserve-Schein J. 
Der ...... (StaadnndGcwetbc)....... (Vor-und3uname)«..... ,gebotenam 
..«I.,...zu...... Ort, Bezirksamt, Regierungs-Bezirk, Bundesstaat), wird hiermit wegen 
(hoher Loosnummer, Reklamation, bedingter Tauglichkeit oder zeltiger Untauglichkeit) der Ersatz- 
Reserve erster Klasse als ... (hZufanterist rc.) . . Überwiesen und steht bis zum Zeitpunkt seiner 
Ueberweisung zur Ersatz Reserve zweiter Klasse unter der Kontrole der Landwehr-Behörden. 
Inhaber ist verpflichtet, sich innerhalb vlerzehn Tagen nach Aushändigung dleses Scheines 
bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel seinces Aufenthaltsortes behufs Aufnahme in die Kontrole 
anzumelden. 
Jede Wohnungs-Veränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat er dem Bezirks- 
Feldwebel anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufenthalts iu einen anderen Landwehr-Kompagnie-Bezirk 
muß er sich beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab= und spätestens nach vierzehn 
Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes anmelden. 
Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist dieser Schein 
dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse „Militaria“ zu 
schrciben und den Brief offen oder unter Siegel der Orts-Polizei-Behörde einzusenden. Nur selce 
Briefe sind innerhalb des Deutschen Reichs portofrei. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist 
ausgeschlossen. 
Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung zu treffen, daß ihm 
eine etwaige Gestellungs-Ordre jeder Zeit zugehen kann. 
Wer sich der Kontrole entzicht, wird mit Geldstrase bls zu sechszig Mark oder mit Haft 
bis zu acht Tagen bestraft. Außerdem kann derselbe unter Verlängerung seiner Dienstpflicht in der 
Ersatz-Reserve erster Klasse in den nächst jüngeren Jahrgang versetzt werden. Dauert die Kontrol- 
Entziehung zwei Jahre und darüber, so wird er entsprechend weiter zurückversetzt, jedoch niemals über 
das vollendete 31 Lebensjahr hinaus. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande befindlichen Ersatz- 
Reservisten erster Klasse unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, sofern sie nicht von dieser 
Verpsichtung ausdrücklich befreit worden sind. Die erfolgte Rückkehr ist dem Bezirks-Feldwebel sofort 
zu melden. 
Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bidung von Ersatz-Truppentheilen müssen die 
Ersatz-Reservisten erster Klasse der Einderuf sofort Folge leisten. Für den Fall der Zuwider- 
handlung werden sie nach dem MitlisrStralgedt bestraft. 
Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung für das laufende Jahr sind vor Beginn 
des Ersatz-Geschäfts bei dem Vorstande des Ortes oder der Gemeinde anzubringen. 
In friedlichen Zeiten bedürfen die Ersatz-Reservisten erster Klasse keiner militärischen Erlaubniß 
zur Auswanderung. Sie sind jedoch verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung dem Bezirks- 
Feldwebel Anzelge zu machen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis 
zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 
Inhaber tritt, wenn er sich nicht der Kontrole entzieht, am 11e Oktober 18 zur Ersatz- 
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