Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Verbindlichteit 
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der Post aus irgend einem anderen Grunde verhindert ist und die Erstattung 
mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen 
Quittung, mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden 
für die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
S. 50. 
1 Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu be- 
der Reisenden 
Leenen aaslmmten Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahr- 
Plade der Rei- 
lenden. 
schein bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein 
zu ihrem Ausweis bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen 
haben, wenn aus dem Grunde, weil sie sich anf das vom Postillon gegebene 
Zeichen zur Abfahrt nicht gemeldet haben, oder weil sie sich über ihre Berech: 
tigung zur Mitreise nicht ausweisen können, die Ausschließung von der Mit= oder 
Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben 
dergleichen Personen Reisegepäck auf der Post, so wird solches bis zu der Post- 
anstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert und bis zum Eingange der 
weiteren Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. 
51. 
1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Num- 
mern über den Sitzplätzen. 
u In Atsicht auf die Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, 
daß zuerst die Eckplätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rück- 
bank des Mittelraumes, zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen. 
mn Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden 
Personen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beiwagen 
vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den 
Plätzen auf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten 
oder ihm ertheilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobalo er seinen 
ursprünglichen Platz im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz 
in einem Beiwagen befindet, nur so lunge gestattet, als nach Maßgabe der Ge-
	        
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