Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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sammtzahl der Reisenden noch Beiwagen gestellt werden müssen. Der erledigte 
Platz geht alsdann auf den in der Reihenfolge der Fahrscheine zunächst kommen- 
den Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zuletzt ein- 
geschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Platz einzunehmen. 
Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer späteren 
Veränderung in der Personenzahl und namentlich, wenn die Beiwagen ganz ein- 
gehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach 
der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken. 
e) eei dem Zu- IV. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen 
gteufinerstehen den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der 
een Voßt Reihenfolge der Plätze nach. Löäßt sich ein mit der Post angekommener Reisender 
zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen 
Platz und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor 
ihm angenommenen Reisenden einnehmen 
b) Bei dem Ueber- V Die Reisenden, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, 
genk eufennen stehen den für den letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich 
des Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Kursen mit fremden Post- 
anstalten, sowie bei solchen Kursen, wo eine Durcherhehung des Personengeldes 
stattfindet, richten sich nach den für solche Kurse gegebeneu besonderen Be- 
stimmungen. 
c) Bei Reisen nach VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen gele- 
Zwischenorieu. genen Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein 
Beiwagen eingehen tann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisen- 
den nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen. 
d) Vei Reisen von VII Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs 
Hollestellen ans, an Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise Üüber die 
nächste Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des 
Platzes nach. 
V#un Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der 
von ihnen einzunehmenden Plätze hat der abfertigende Beamte der Postanstalt 
nach den vorangeschickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden 
bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der
	        
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