Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Schema — K. 84. 
Annahme-Schein. 
Der Freiwillige (Stand oder Gewerbe) .. . .. (Vor= und Zuname), geboren im.##een 18 
zu (Ort, Bezirksamt, Regierungs-Bezirk, Bundesstaat), ist bei dem (Truppentheil) zu (drei= oder vier-) 
jährigem Dienst angenommen und bis zu seinem Diensteintritt naccch beurlaubt worden. 
Inhaber steht nunmehr unter der Kontrole der Landwehr-Behörden und hat sich bei dem 
Landwehr--Bezirks-Feldwebel seines Aufenthaltsorts behufs Aufnahme in die Kontrole anzumelden. 
Inhaber ist verpflichtet, jede Aufenthalts-Veränderung dem Landwehr--Bezirks-Feldwebel an- 
zuzeigen und sich beim Eintritt in einen anderen Landwehr-Kompagnie-Bezirk bei dem dortigen Bezirks- 
Feldwebel anzumelden. 
Die Gestellungs-Ordre zum Diensteintritt wird dem Inhaber durch Vermittelung des 
Landwehr-Bezirks--K. dos zugehen. Derselben ist unweigerlich Folge zu leisten. 
Der Kommandeur des (Truppentheil) 
(L. 8.) (Unterschrist.) 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig.
	        
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