Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

etsd. 
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Meinungsverschiedenheit bei dem Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, sofern 
solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen 
Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbebaltlich der Beschwerde, 
zu unterwerfen. 
g. ba. 
1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbe- 
schränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post 
geeignet sind (vergl. Fh. 1, 11 und 12.). 
Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden 
in den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den 
Sitzen untergebracht werden können, dürsen die Reisenden unter eigener Aussicht 
bei sich führen. 
im Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben 
werden. Die Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und Po- 
stillone ist an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das 
Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für an- 
dere mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen ent- 
sprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet sein; die Bezeichnung muß, außer dem 
Worte; „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die 
Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bel Reisegepäck ohne 
Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen 
besteht, muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, unter 
Vorzeigung des Fahrscheins, bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die 
Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks 
nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang 
der Post nicht verzögert zu werden braucht. Seweit Reisende von einer Post 
auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, 
wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den 
Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post, ohne Versäumniß, anzunehmen.
	        
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