etsd.
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Meinungsverschiedenheit bei dem Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, sofern
solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen
Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbebaltlich der Beschwerde,
zu unterwerfen.
g. ba.
1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbe-
schränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post
geeignet sind (vergl. Fh. 1, 11 und 12.).
Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden
in den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den
Sitzen untergebracht werden können, dürsen die Reisenden unter eigener Aussicht
bei sich führen.
im Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben
werden. Die Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und Po-
stillone ist an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das
Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für an-
dere mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen ent-
sprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet sein; die Bezeichnung muß, außer dem
Worte; „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die
Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bel Reisegepäck ohne
Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht.
Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen
besteht, muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, unter
Vorzeigung des Fahrscheins, bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die
Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks
nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang
der Post nicht verzögert zu werden braucht. Seweit Reisende von einer Post
auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen,
wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den
Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post, ohne Versäumniß, anzunehmen.