Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

v Der Reisende erhält über das eingelieferte [Reisegepäck eine Bescheini- 
gung (Gepäckschein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die 
Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
b3. 
Uebersrachtporto I. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Frei- 
u5 dersicerunz= gewicht von 15 Kilogramm bewilligt. 
1 Für das Mehrgewicht des Reisegexäcks ist bei der Einlieferung Ueber 
frachtporto zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung- 
welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm, 
oder den überschießenden Theil eines Kilogramms: 
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.; 
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf. 
im Wird der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungs- 
gebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Un- 
terschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pf. für je 
300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. 
IVy Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahr- 
schein genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfracht- 
portos das Freigewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Per- 
sonen nur dann von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, 
wenn die Personen zu einer und derselben Familie oder zu einem und demselben 
Hausstande gehören. » 
vDieErstattungvonUcberfrachtpottoundetwaigetVeksicherungSgebühk 
regelt sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
g. ba. 
Verfügung des 1 Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post üÜbergebene 
kuasiereen u Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt 
unterwegs. befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet 
werden.
	        
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