Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Ms# 73 
A Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Retsegepäck bel der vorliegenden 
Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr 
nicht mehr leistet. 
G. 55. 
Gartehmme der 1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. 
Vostanpolten. Der Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Relsenden gestattet: 
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangzzeit, 
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder 
Station, 
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche die An- 
kunft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur 
ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden. 
iU Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Postbe- 
hörde anbringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Dieses 
Buch befindet sich im Postdienstzimmer und wird den Reisenden auf Verlangen 
vorgelegt. 
G. 56. 
— 1 Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
*—* auf den Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur 
Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten 
und in den Wartezlmmern getrosfenen Anordnungen zu fügen. 
m Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben 
Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden, und die anderen Mitrei- 
senden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben. 
Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung 
und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen An- 
ordnungen verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesge- 
setzen — von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner, von 
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