Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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8. 8. 
Die mündliche Prüfung, welche spätestens am Tage nach der schriftlichen Prüfung 
stattzusinden hat, wird vor der versammelten Kommission abgehalten. 
Die Prüfung in den einzelnen Gegenständen erfolgt durch die außerordentlichen 
Mitglieder der Kommission nach deren unter Zustimmung des Civil-Vorsitzenden getroffener 
Vereinbarung. 
Daneben steht auch den ordentlichen Mitgliedern der Kommission das Recht zu, 
Fragen an die Examinanden zu stellen. 
. 9. 
Die mündliche Prüfung erfolgt in Abthellungen von jedesmal höchstens zehn Exami- 
nanden. Auf die Prüfung jeder Abtheilung, welche vollzählig ist, sind — ausschließlich der für 
die Feststellung des Ergebnisses erforderlichen Zeit (I. 11) — 4 Stunden zu verwenden. 
Besteht die Abtheilung aus weniger als 10 Examinanden, so ist eine entsprechende Ermäßigung 
der Prüfungsdauer zulässig. 
III. Entscheidung über den Ausfall der Prüfung. 
g. 10. 
Wenn der Ausfall der schriftlichen Prüfung durchaus ungenügend ist, so werden die 
betreffenden Examinanden zurückgewiesen und nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. — Es 
findet dies namentlich statt, wenn der deutsche Aufsatz grobe orthographische oder grammatika- 
lische Fehler enthält, oder durch auffallenden Mangel an Zusammenhang und an Angemessenheit 
des Ausdrucks von vornherein darthut, daß der Exraminand den erforderlichen Grad wissen- 
schaftlicher Bildung nicht besitzt. « 
8.11. 
Die Feststellung des Ausfalles der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt für jede 
Abtheilung besonders, unmittelbar nachdem die mündliche Prüfung derselben stattgefunden hat. 
. 12. 
Bei der Entscheidung der Kommission ist vor Allem der Grundsatz maßgebend, daß 
die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nur jungen Leuten von Bildung 
zusteht. Vei gänzlicher Unwissenheit in einem der obenbezeichneten Prüfungsgegenstände ist 
der Berechtigungsschein also unbedingt zu versagen; er darf aber, selbst wenn die Prüfung in
	        
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