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4. Die mit der Ausübung der Kontrole beauftragten Landwehr-Behörden sind die Landwehr=
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Bezirks-Kommandos; unter ihrer Leltung stehen die Landwehr-Bezirks-F
5. Kontrol Bezirke sind die Landwehr · Batalllons- -Bezirke (E. O. Anlage 1) und innerhalb
derselben die Landwehr-Kompagnie-Bez
. 2.
Mitwirkung von Civil-Behörden.
1. Alle Reichs-, Staats= und Kommunal-Behörden sind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer
gesetzlichen Befugnisse die Ersatz= und Landwehr-Behörden bei der Kontrole und allen
hiermit im Zusammenhange stehenden Dienstobliegenheiten zu unterstützen.
R. M. G. s. 70.
2. Diese Unterstützung liegt im Wesentlichen den Polizei-Behörden ob.
An Orten, an welchen die Polizei-Obrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz nicht hat,
ist der Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet.
3. Die Konsuln, die Seemannsämter und die Vorstände der öffentlichen Navigationsschulen
haben gleichfalls innerhalb ihrer Befugnisse bei der Kontrole mitzuwirken.
4. Die Gerichte haben — soweit diese Obliegenheiten nicht besonderen Beamten (Staats= oder
Polizei-Anwälten) übertragen sind — die hinsichtlich der Kontrole erforderlichen Mitthei-
lungen den Ersatz= oder Landwehr-Behörden unaufgefordert zugehen zu lassen.
Zweiter Abschnitt.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht.
g. 3.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpflicht.
1. Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen Auslands-
pässe für eine Üüber den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur
insoweit ertheilt werden, als sie eine Bescheinigung des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kom-
mission ihres Gestellungsortes darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte
Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen.
2. Die Zulässigkeit der Anmusterung solcher Personen durch die Seemannsämter ist von der
Belbringung einer glelchen Bescheinigung abhängig.
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