Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 147 — 
5) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abge- 
schlossenen Kapitulation; 
P) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre 
Verpflegung durch die Militär-Verwaltung beginnt; Einjährig-Freiwillige von dem 
Zeitpunkt ihrer definitiven Einstellung in einen Truppentheil an, sämmtlich bis 
zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienst. 
B. a) Die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte, Militär= 
beamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum 
Ablaufe des Tages der Wiederentlassung; 
b) alle in Kriegszeiten zum aktiven Dienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen 
Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu keiner der vor- 
genannten Kategorien gehsren, von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, 
bezlehungsweise vom Zeitpunkt des freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablauf des 
Tages der Entlassung. 
C. Die Civilbeamten der Militär-Verwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeit- 
punkt ihrer Entlassung aus dem Dienste. 
N. M. G. §. 38. 
Auf die aktive Marine finden vorstehende Festsetzungen sinngemäße Anwendung. 
3. Im Beurlaubtenverhältniß befinden sich alle Personen des Beurlaubtenstandes, welche nicht 
zum ektiven Dienst einberufen sind. 
4. Zum Beurlaubtenstande gehören: 
a) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr; 
b) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen; 
o) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militsrverhältuiß zur Disposition der 
Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften; 
4) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppentheile beurlaubten 
Mamschaften. 
W. G. S. 15 und N. M. M. C. S. 56. 
5. Zur Ersatz-Reserve gehhren die Ersatz-Reservisten erster und zweiter Klasse. 
K. M. G. §. 23. 
KS. 6. 
Erfüllung der Dienstpflicht im aktiven Heere. 
1. Ueber die Rechte und Pflichten der Militärpersonen des aktiven Heeres enthält der III. 
Abschnitt des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 das Nähere.
	        
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