Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt 
werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen Reisende 
ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten 
Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig. 
Abschnitt IV. 
Extrapost- und Karierbeförderung. 
G. 57. 
Ungemeine Be- 1 Die Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf den 
sommangen. Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, 
Relsende mit Extrapost= und Kurierpferden zu befördern. 
Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur 
Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden nur auf die Beförderung von Rei- 
senden mit ihrem Gepäck. 
im Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Be- 
förderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Kurierpferde ge- 
stellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt 
werden, und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerk- 
stelligt werden kann. 
Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten 
Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
g. 68. 
Zohlungssäte. 1 An Pferdegeld sind für jedes Kilometer zu ln 
pFü die Pferde. für ein Extrapostpferd . ..20Pf., 
fürchuriekpfetb.-. 25 „ 
b) Wagengeld. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschieb . Gattung des 
Wagens oder Schlittens 
für das Kilometer .. . . 10Pf. 
Größere, als viersitzige Wagen soer Schliten herzugeben, sind die 
Posthalter nicht verpflichtet.
	        
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