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Militär-Verhältniß zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften sind
in der Ersatz-Ordnung enthalten. (E. O. S. 79, §. 81 und 8. 84).
Die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften können bis zum Ablauf
ihres dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne (zum aktiven Dienst) wieder einberufen
werden und bedürfen bis dahin der militärischen Genehmigung zum Wechsel des Aufent-
haltsortes.
M. G. S. 60, 5.
Die Genehmigung wird durch die Landwehr-Bezirks-K dos erthellt. Wer den
Aufenthalt wechselt, ohne die Genehmigung hierzu nachgesucht oder erhalten zu haben,
wird sofort wieder einberufen.
Im Uebrigen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Landesgesetze
und sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthalksortes im In= und Auslande, in der
Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen bürgerlichen
Verhältnisse Beschränkungen nicht unterworfen.
" . M. . s. 61.
Bei Ertheiluchven Auslantspösen an Personen des Beurlaubtenstandes ist darauf zu
achten, daß dieselben der ihnen nach G. 10, 6 obliegenden Verpflichtung nachkommen.
Ueber Ab= und Anmeldung beim Aufenthaltswechsel siehe §. 10, 5.
Ueber die erfolgte Anmusterung von reserve-, land= und seewehrpflichtigen Mann-
schaften ist durch die Seemannsämter demjenigen Landwehr-Bezirks= do, von welchem
erstere kontrolirt werden, sofort Mitthellung zu machen.
Die Dauer der Anmusterung ist — soweit irgend möglich — anzugeben (C. 10, 7).
Reserve-, land= und seewehrpflichtigen Mannschaften darf in der Zeit, in welcher sie nicht
zum aktiven Dienst einberufen sind, die Erlaubniß zur Auswanderung nicht verweigert
werden.
W. G. S. 15. St. A. G. S. 15, 3. N. V. Art. 59.
Vor Erthellung der Auswanderungs-Erlaubniß ist durch die Polizei-Behörde dem
Landwehr-Bezirks-K do Mitthellung zu machen.
Vie Aushändigung der Auswanderungs-Erlaubniß darf erst erfolgen, nachdem das
Landwehr-Bezirks-K do bescheinigt hat, daß der Auswanderung eine Einberufung
zum ertiven Dienst nicht entgegensteht.
Wenn Personen des Beurlaubtenstandes, welche die Erlaubniß zum Auswandern
erhalten haben, nicht auswandern, oder wenn Ausgewanderte vor vollendetem 31. Lebens-