Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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mündlich oder schriftlich bei ihrem Bezirks-Feldwebel zu melden und etwaige Veränderungen 
in ihren bürgerlichen Verhältnissen hierbei anzugeben haben. 
In denjenigen Kontrol-Bezirken, in welchen Schiffahrt treibende Mannschaften des Beur- 
laubtenstandes in größerer Zahl vorhanden, dürfen durch die General-Kommandos im 
Laufe des Monats Januar besondere Schiffer-Kontrol-Versammlungen anberaumt werden. 
§. 12. 
Uebungen der Reserve, Land= und Seewehr. 
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserve-Verhältnisses zur Theilnahme an 
zwei Uebungen verpflichtet. 
Diese Uebungen sollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten. 
Jede Einberufung zum aktiven Dienst im Heere oder in der Marine zählt für eine 
Uebung. 
W. G. §. 6. 
Die Mannschaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienstzeit in der Land- 
wehr zweimal auf 8—14 Tage zu Uebungen in besonderen Kompagnien oder Bataillonen 
einberufen werden. 
Die Landwehr-Cavalerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 
Die Landwehr-Mannschaften der übrigen Waffen üben in demselben Umfange, wie die 
der Infanterie, jedoch im Anschlusse an die betreffenden Linlen-Truppentheile. 
W. G. S. 7. « 
.Landwchr-Mannschaften,welchedaSBZsteLebensjahrüberfchrittenhaben,könnenzubea 
gesetzlichenUebungennurausnahmsweise,aufGrundbesondererKaiserlicher,inBayern 
auf Grund Königlicher Verordnung, einberufen werden. 
Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diesenigen, welche 
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind; 
b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrafe von mehr 
als sechswöchentlicher Dauer — §. 18 des Militär-Strafgesetzbuches — nachdienen 
müssen, oder 
) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergegangenen Landwehr-Uebung befrei 
worden sind. " 
a. C. . 4.
	        
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