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mündlich oder schriftlich bei ihrem Bezirks-Feldwebel zu melden und etwaige Veränderungen
in ihren bürgerlichen Verhältnissen hierbei anzugeben haben.
In denjenigen Kontrol-Bezirken, in welchen Schiffahrt treibende Mannschaften des Beur-
laubtenstandes in größerer Zahl vorhanden, dürfen durch die General-Kommandos im
Laufe des Monats Januar besondere Schiffer-Kontrol-Versammlungen anberaumt werden.
§. 12.
Uebungen der Reserve, Land= und Seewehr.
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserve-Verhältnisses zur Theilnahme an
zwei Uebungen verpflichtet.
Diese Uebungen sollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten.
Jede Einberufung zum aktiven Dienst im Heere oder in der Marine zählt für eine
Uebung.
W. G. §. 6.
Die Mannschaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienstzeit in der Land-
wehr zweimal auf 8—14 Tage zu Uebungen in besonderen Kompagnien oder Bataillonen
einberufen werden.
Die Landwehr-Cavalerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen.
Die Landwehr-Mannschaften der übrigen Waffen üben in demselben Umfange, wie die
der Infanterie, jedoch im Anschlusse an die betreffenden Linlen-Truppentheile.
W. G. S. 7. «
.Landwchr-Mannschaften,welchedaSBZsteLebensjahrüberfchrittenhaben,könnenzubea
gesetzlichenUebungennurausnahmsweise,aufGrundbesondererKaiserlicher,inBayern
auf Grund Königlicher Verordnung, einberufen werden.
Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diesenigen, welche
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind;
b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrafe von mehr
als sechswöchentlicher Dauer — §. 18 des Militär-Strafgesetzbuches — nachdienen
müssen, oder
) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergegangenen Landwehr-Uebung befrei
worden sind. "
a. C. . 4.