Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 155 — 
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11. 
12. 
Die Schiffahrt treibenden Mannschafteu der Reserve des Heeres und der Landwehr sollen 
zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden. 
a. G. 8. 4. 
Dle Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserve-Verhältnisses dreimal 
zu vier= bis achtwöchentlichen Uebungen herangezogen werden. 
W. G. 8. 12. 
Offizieren der Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veraulassung (Mobilmachung ꝛc.) 
zum Dienst anberusen werden, ist dies als eine Uebung zu rechnen. 
Die offien der Landwehr sind zu Uebungen bei Linien-Truppentheilen allein behufs 
Darlegung ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nur zu den ge- 
wöhnlichen Uebungen der Landwehr heranzuziehen. 
W. G. s. 12. 
Die Seewehr wird in Friedenszeiten in der Regel zu Uebungen nicht einberufen. 
Die Mannschaften der Seewehr zweiter Classe können zwelmal zu kürzeren Uebungen 
einberufen werden. 
W. G. §. 13, 8. 
Die See-Offiziere der Reserve und Seewehr können nach Maßgabe des Bohürfnisses 
dreimal zu den Uebungen der aktiven Marine herangezogen werden. 
W. G. K. 13, 4. 
Seeleute, welche in Folge Anmusterung ihrer Uebungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen 
können, erfüllen dieselbe nachträglich. 
W. G. s. 13, 5 
Die Elnberufung zu den Uebungen erfolgt durch die kommandirenden Generale, bezlehungs- 
weise durch du ch der Kaiserlichen Admiralität. 
Diepensallon von *“ Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Ver- 
hältnisse können bei Mannschaften durch die Landwehr-Bezirks-K. dos, bei Offizleren 
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nur durch die unter Nr. 11 bezeichneten Behörden verfügt werden 
. 13. 
Einberufung der Reserve, Land= und Seewehr. 
  
Die Einberufung der Reserve, Landwehr und Seewehr erfolgt auf Befehl S. M. des 
Kaisers, in Bayern auf Befehl S. M. des Königs.
	        
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