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Auf die Seewehr finden die Bestimmungen unter Nr. 3 und 4 sinngemäße Anwendung.
Relchs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum aktiven Dienst in
ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden.
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetzt,
sewie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung
zum aktiven Dienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der
reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen
eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur,
wenn und soweit das reine Civil-Einkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag
von 3600 Mark jährlich übersteigen. ·
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte
hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobil-
machung in den Kriegsdienst treten.
RN. M. G. §. 66.
Die näheren Bestimmungen für Bayern folgen nach.
Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gestellungs-Ordres (F. 7, 1) oder durch
öffentlichen Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise.
Hierbei sind alle Civil-Behörden insbesondere verpflichtet, um Bereiche ihrer gesetzlichen
Befugnisse den Militär-Behörden jede geeignete Unterstützung zu leisten.
N. M. G. S. 70.
Hierzu gehört namentlich die schleunigste Weiterbeförderung und Aushändigung der
Gestellungs-Ordres, die Weiterverbreitung öffentlicher Aufforderuugen zur Gestellung, die
Sorge für die Befolgung der ausgehändigten Gestellungs-Ordres, die Mittheilung über
nicht bestellbare Ordres.
K. 14.
Disziplinarstrafmittel gegen Personen des Beurlaubtenstandes.
. Als Disziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubtenstandes außerhalb der
Zeit, während welcher sie zum aktiven Heere gehören, abgesehen von den nach K. 3 des
Einführungsgesetzes zum Militär-Strafgesetzbuche vom 20. Juni 1872 zulässigen Arrest-
strafen, nur Geldstrafen bis zu 60 Mark und Haft bis zu acht Tagen zur Anwendung
gebracht werden.
K. G. 5. 6.