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Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus
zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch
ein Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich
bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung
des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken
e) Bestellgebühr. v Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost- oder Kurierwagen auf jeder
Station 26 Pf. Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die
Erhebung der Bestellgebühr nicht statt
d) Eqmiergeld. V1 Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post ge-
stellt ist, sind 25 Pf zu zahlen.
6% Erleuchtungs- vIl Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die
loirn. Wagen zu erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für
jede Stunde der vorschriftsmößigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende
Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen
stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der
Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden.
sh Chaufftegeld n. wul Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Wege= 2c. Abgaben
"Bn age . werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben.
Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Chaussee-
geldes nicht in Betracht.
6) Postilloustrink- IX Das Pestillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für
geid. jeden Postillon für das Kilometer 10 Pf.
b) Rchbenutzung Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über
einer Ertravoß. sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten
Pferden bz. Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken
wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die
Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, e und g sich ergebenden Beträge zu
entrichten, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten fur eine Hinbeför-
derung von 15 Kilometern. Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager
des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und
dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der
Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf
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