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Die Bestimmungen über die Dlsziplinarbestrafung der Personen des Beurlaubtenstandes
sind in der Verordnung über die Disziplinar-Strafordnung für das Heer vom 12. De-
zember 1872 enthalten.
Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arreststrafen
werden durch die Militär-Behörde vollstreckt.
Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein Militär-
Arrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als achttägiger Dauer auf
Requisition der Militär-Behörde durch die Civil-Behörde zu vollstrecken.
Die Vollstreckung von Haft= und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civil-Behörde.
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet.
K. G. 8. 7.
g. 16.
Erfüllung der Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse.
1. Die Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse gehören nicht zum Beurlaubtenstande.
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Demzufolge sind sie den auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes bezüglichen Dis-
ziplinarvorschriften nicht unterworfen.
Die Vorschrift des S. 7, 12 findet auf Ersatz-Reservisten erster Klasse sinngemäße
Anwendung.
Die für Personen des Beurlaubtenstandes geltenden Bestimmungen des Militèr-Straf-
Gesetzbuchs für dos Deutsche Reich vom 20. Jum 1872 finden auf sie nur insoweit
Anwentung, als es im §F. 69, 5 des Reichs-Militärgesetzes ausdrücklich verordnet ist.
Die über die Klassifikation der Reservisten und Landwehrmannschaften (siehe Abschnitt IV)
gegebenen Bestimmungen sinden auf die Ersatz-Reserve erster Klasse siungemäße Anwendung,
mit der Maßgabe, daß die Zahl der Zurückgestellten 5 Prozent der in dem Aushebungs-
Bezirk vorhandenen Mannschaften dieser Kategorie nicht überschreiten darf.
Eine Erhöhung dieses Prozentsatzes — jedoch bis auf höchstens 10 Prozent — kam
auf Antrag der Ober-Ersatz-Kommission durch die Ersatz-Behörde dritter Instanz aus-
nahmsweise genehmigt werden, wenn besondere lokale Verhältnisse eine derartige Berück-
sichtigung erheischen.
Militärpflichtige, welche nach dem Klassifikations-Termine des laufenden Jahres der