Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

2. 
2 
— 158 — 
" 
Die Bestimmungen über die Dlsziplinarbestrafung der Personen des Beurlaubtenstandes 
sind in der Verordnung über die Disziplinar-Strafordnung für das Heer vom 12. De- 
zember 1872 enthalten. 
Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arreststrafen 
werden durch die Militär-Behörde vollstreckt. 
Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein Militär- 
Arrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als achttägiger Dauer auf 
Requisition der Militär-Behörde durch die Civil-Behörde zu vollstrecken. 
Die Vollstreckung von Haft= und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civil-Behörde. 
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet. 
K. G. 8. 7. 
g. 16. 
Erfüllung der Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse. 
1. Die Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse gehören nicht zum Beurlaubtenstande. 
8 
Demzufolge sind sie den auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes bezüglichen Dis- 
ziplinarvorschriften nicht unterworfen. 
Die Vorschrift des S. 7, 12 findet auf Ersatz-Reservisten erster Klasse sinngemäße 
Anwendung. 
Die für Personen des Beurlaubtenstandes geltenden Bestimmungen des Militèr-Straf- 
Gesetzbuchs für dos Deutsche Reich vom 20. Jum 1872 finden auf sie nur insoweit 
Anwentung, als es im §F. 69, 5 des Reichs-Militärgesetzes ausdrücklich verordnet ist. 
Die über die Klassifikation der Reservisten und Landwehrmannschaften (siehe Abschnitt IV) 
gegebenen Bestimmungen sinden auf die Ersatz-Reserve erster Klasse siungemäße Anwendung, 
mit der Maßgabe, daß die Zahl der Zurückgestellten 5 Prozent der in dem Aushebungs- 
Bezirk vorhandenen Mannschaften dieser Kategorie nicht überschreiten darf. 
Eine Erhöhung dieses Prozentsatzes — jedoch bis auf höchstens 10 Prozent — kam 
auf Antrag der Ober-Ersatz-Kommission durch die Ersatz-Behörde dritter Instanz aus- 
nahmsweise genehmigt werden, wenn besondere lokale Verhältnisse eine derartige Berück- 
sichtigung erheischen. 
Militärpflichtige, welche nach dem Klassifikations-Termine des laufenden Jahres der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.