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Vermögens-Verhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwoltenden besonderen Umstände
ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann.
Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatz- Kommission
(Ersatz-Ordnung F. 63, 3), welche im Anschluß an das Musterungs-Geschäft in dffentlich
bekannt zu machenden Terminen jährlich einmal Sitzung hält.
Das Verfahren der verstärkten Ersatz-Kommission beim Klassifikations-Geschäft regelt sich
nach F. 30, 7 des Reichs-Militärgesetzes.
Die Entscheidungen sind endgültig, insofern nicht der Militär-Vorsitzende auf Grund des
§. 30, 7 des Reichs-Militärgesetzes Einspruch erhebt.
Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Klassifikatons-
Termin.
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu erneuern.
. Wenn Mamnschaften aus einem Aushebungs-Bezirk in einen anderen verzlehen, so erlischt
die gewährte Zurückstellung.
Nach jedem Termin werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den Cill-
Vorsitzenden der Ersatz-Kommission amtlich bekannt gemacht.
. 19.
Außerterminliche Klassifikation.
Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben
bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Klassifikations-Termine hinter die letzte
Jahresklasse der Reserve zurückgestellt, und haben demnächst etwoige Anträge auf weitere
Zurückstellung, wie alle übrigen Mannschaften zu stellen.
Wenn nach dem allgemeinen Entlassungs-Termin der Reserven dringende Verhältnisse die
sofortige Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen,
so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten Klassifikations-
Termin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve durch schriftliches Uebereinkommen der
ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission verfügt werden.
Ueber außerterminliche Zurückstellung Militärpflichtiger siehe &. 15, 2 Abs. 3.
. In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurllckstellungen unstatthaft.
Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig.