Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Vermögens-Verhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwoltenden besonderen Umstände 
ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. 
Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatz- Kommission 
(Ersatz-Ordnung F. 63, 3), welche im Anschluß an das Musterungs-Geschäft in dffentlich 
bekannt zu machenden Terminen jährlich einmal Sitzung hält. 
Das Verfahren der verstärkten Ersatz-Kommission beim Klassifikations-Geschäft regelt sich 
nach F. 30, 7 des Reichs-Militärgesetzes. 
Die Entscheidungen sind endgültig, insofern nicht der Militär-Vorsitzende auf Grund des 
§. 30, 7 des Reichs-Militärgesetzes Einspruch erhebt. 
Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Klassifikatons- 
Termin. 
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu erneuern. 
. Wenn Mamnschaften aus einem Aushebungs-Bezirk in einen anderen verzlehen, so erlischt 
die gewährte Zurückstellung. 
Nach jedem Termin werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den Cill- 
Vorsitzenden der Ersatz-Kommission amtlich bekannt gemacht. 
. 19. 
Außerterminliche Klassifikation. 
Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben 
bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Klassifikations-Termine hinter die letzte 
Jahresklasse der Reserve zurückgestellt, und haben demnächst etwoige Anträge auf weitere 
Zurückstellung, wie alle übrigen Mannschaften zu stellen. 
Wenn nach dem allgemeinen Entlassungs-Termin der Reserven dringende Verhältnisse die 
sofortige Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, 
so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten Klassifikations- 
Termin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve durch schriftliches Uebereinkommen der 
ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission verfügt werden. 
Ueber außerterminliche Zurückstellung Militärpflichtiger siehe &. 15, 2 Abs. 3. 
. In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurllckstellungen unstatthaft. 
Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig.
	        
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