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o) durch die General-Zoll-Administration:
die derselben unterstellten Beamten und Bediensteten des innern und des Grenz--
dienstes, soweit dieselben nicht entbehrlich sind oder vertreten werden können;
d) durch die General-Bergwerks= und Salinen-Udministration und Staatsschuldentilgungs-
Kommission die einzeln stehenden Beamten k. Kassen, welche Kaution gestellt haben.
Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt nothwendigen
Beamten und ständigen Arbeiter werden vom Waffendienst zurückgestellt.
Ueber das Verfahren siehe K. 23.
Im Interesse des öffentlichen Dienstes sind bis auf besondere Bestimmung des Kriegs-
Ministeriums von der Einberufung im Mobilmachungsfalle (wie von der Heranzlehung
zu Uebungen) zu befreien:
die Mannschaften der Gendarmerie;
die in königlichen Strafanstalten als Gefangenen-Aufseher Angestellten.
Die Unabkömmlichkeit von Civil-Beamten und Bediensteten anderer Dienstkategorien kann
nur durch das vorgesetzte Staats-Ministerium (in Elsaß-Lothringen durch den Ober-
Präsidenten) bescheinigt werden.
Die bei den k. Hof-, Land= und Stamm-Gestüten angestellten Wärter können auf mottvirten
Antrag des betreffenden Gestüts-Vorstandes bez. Landstallmeisters für den Mobllmachungs-
fall von der Einberufung vorläufig befreit werden.
Von der Einberufung von Gestütswärtern, welche sich mit Landbeschälern auf Stationen
befinden, ist während der Dauer dieser Statlonirung abzusehen.
Die bei den Militär-Remonte-Depots als Aufsichts-Personal oder als ständige Arbeiter
(Pferdewärter) verwendeten Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind für die Dauer
dieser Verwendung von der Einberufung im Mobilmachungsfalle vorläufig zu befreien.
Für die genaue Vermerkung fraglicher Mannschaften bei den betreffenden Landwehr-
Bezirks Kommandos haben die Verwaltungen der Remonte-Depots Sorge zu tragen.
Freiwilliger Eintritt unabkömmlich erklärter Beamten und Bediensteter darf nur mit
Genehmigung des Chefs ihrer vorgesetzten Dienstbehörde stattfinden.
4 Sobald die älteste Jahresklasse der Landwehr einberufen, erlischt jedes Anrecht auf
Zurückstellung.