Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 166 — 
§G. 21. 
Unabkömmlichkeits-Verfahren. 
1. Diejenigen Civil-Behörden, welche nach §. 20 zur Ertheilung von Unabkömmlichkeits- 
Attesten berechtigt sind, theilen die Listen der unabkömmlichen Beamten und Bediensteten 
(Unabkömmlichkeits-Listen) zum 1. Dezember jedes Jahres, sowie zum 1. Juni jedes 
Jahres (Nachtrags-Listen), belde nach Schema A., den General-Kommandos mit, in deren Schema 4. 
Bezirk diese Beamten ꝛc. militärisch kontrolirt werden. 
In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern. 
Außerterminliche Einreichungen von Unabkömmlichkeits-Listen finden nur ausnahms- 
weise statt. 
2. Für diejenigen Beamten und Bediensteten, welche zum ersten Mal für unabkömmlich erklärt 
werden, sind Unabkömmlichkeits-Atteste beizufügen. 
Diese Atteste behalten Gültigkeit, so lange diese Beamten r2c. in ihren Dienststellen 
und unabkömmlich bleiben. · 
Veränderungen in der dienstlichen Stellung erfordern, sofern die Unabkömmlichkeit 
wieder anerkannt werden soll, die Ausstellung neuer Atteste. 
3. Die General-Kommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen sie, falls dieselben 
im Beanstandungsfalle von dem zuständigen Ressort-Ministerium als richtig bestätigt 
worden sind, den Landwehr-Bezirks-K dos zugehen. 
Die Unabkömmlichkeits-Atteste werden von den Landwehr-Bezirks-K dos aufbewahrt. 
4. Unabkömmlichkeits-Erklärungen im Moment der Einberufung sind unzulässig. 
" . 22. 
Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals. 
1. Nach §. 28, 3 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die 
Eisenbahnen ihr Personal im Kriegsfalle der Militärbehörde zur Verfügung zu stellen 
2. Die Verthellung des für Feld-Eisenbahn-Formationen heranzuziehenden dienstpflichtigen 
Personals auf die einzelnen Bahnverwaltungen findet bereits im Frieden durch den Chef 
des k. preußischen Generalstabes, hinsichtlich der bayerischen Bahnverwaltungen durch den 
Chef des Ingenleur-Korps statt. , 
Die zu der unter Nr. 2 genannten Vertheilung erforderlichen Unterlagen sind dem 
Chef des Ingenleur-Korps seitens der bayerischen Bahnverwaltungen zur Verfügung zu stellen. 
 
	        
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