W. O. — 166 —
§G. 21.
Unabkömmlichkeits-Verfahren.
1. Diejenigen Civil-Behörden, welche nach §. 20 zur Ertheilung von Unabkömmlichkeits-
Attesten berechtigt sind, theilen die Listen der unabkömmlichen Beamten und Bediensteten
(Unabkömmlichkeits-Listen) zum 1. Dezember jedes Jahres, sowie zum 1. Juni jedes
Jahres (Nachtrags-Listen), belde nach Schema A., den General-Kommandos mit, in deren Schema 4.
Bezirk diese Beamten ꝛc. militärisch kontrolirt werden.
In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern.
Außerterminliche Einreichungen von Unabkömmlichkeits-Listen finden nur ausnahms-
weise statt.
2. Für diejenigen Beamten und Bediensteten, welche zum ersten Mal für unabkömmlich erklärt
werden, sind Unabkömmlichkeits-Atteste beizufügen.
Diese Atteste behalten Gültigkeit, so lange diese Beamten r2c. in ihren Dienststellen
und unabkömmlich bleiben. ·
Veränderungen in der dienstlichen Stellung erfordern, sofern die Unabkömmlichkeit
wieder anerkannt werden soll, die Ausstellung neuer Atteste.
3. Die General-Kommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen sie, falls dieselben
im Beanstandungsfalle von dem zuständigen Ressort-Ministerium als richtig bestätigt
worden sind, den Landwehr-Bezirks-K dos zugehen.
Die Unabkömmlichkeits-Atteste werden von den Landwehr-Bezirks-K dos aufbewahrt.
4. Unabkömmlichkeits-Erklärungen im Moment der Einberufung sind unzulässig.
" . 22.
Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals.
1. Nach §. 28, 3 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die
Eisenbahnen ihr Personal im Kriegsfalle der Militärbehörde zur Verfügung zu stellen
2. Die Verthellung des für Feld-Eisenbahn-Formationen heranzuziehenden dienstpflichtigen
Personals auf die einzelnen Bahnverwaltungen findet bereits im Frieden durch den Chef
des k. preußischen Generalstabes, hinsichtlich der bayerischen Bahnverwaltungen durch den
Chef des Ingenleur-Korps statt. ,
Die zu der unter Nr. 2 genannten Vertheilung erforderlichen Unterlagen sind dem
Chef des Ingenleur-Korps seitens der bayerischen Bahnverwaltungen zur Verfügung zu stellen.