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3. Die Mannschaften werden nur summarisch vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung der
einzelnen Leute blelbt den Bahn-Verwaltungen überlassen.
Es dürfen jedoch nur Personen ausgewählt werden, welche für die bezeichneten Stellen
völlig geeignet sind. .
4. Nach stattgehabter Vertheilung reichen die Bahn-Verwaltungen dem Chef des k. preußischen
Sdema 8 Generalstabes, die bayerischen Bahn-Verwaltungen dem Chef des Ingenleur-Korps, nament-
liche Listen der von ihnen bezeichneten Mannschaften nach Schema B. ein.
Diese theilen sodann den General-Kommandos mit, wieviel und welche Mamrschaften,
ron welchen Bahn-Verwaltungen und wohin dieselben einzuberufen sind.
Die Heranziehung der bei außerdeutschen Bahnverwaltungen angestellten Offiziere und
Mannschaften des Beurlaubtenstandes erfolgt nach den allgemelnen Bestimmungen.
g. 23.
Zurückstellung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals vom
Waffendienst.
usl- Zu demjenigen Eisenbahnpersonal, welches nach §. 20, 3 vom Waffendienst zurückzustellen
ist, gehören:
a) Höhere Eisenbahn-Beamte;
b) Verwaltungs= und Expeditions-Personal;
e) Fahr-Personal!
d) Bahndienst= und Stations-Personal;
e) Ständige Eisenbahn-Arbeiter.
2. Ausgenommen sind Gepäckträger, Perrondiener, Stations-Nachtwächter, Mannschaften, die nur
in Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber.
3. Die Zurückstellung des zum Waffendienst nicht heranzuziehenden Eisenbahn-Personals
wird im. November jedes Jahres bei den Kontrol-Versammlungen durch die Landwehr-
Bezirks-Kommandos verfügt.
Schema C. 4. Die Zurückstellung geschieht nur nach Vorweis einer nach Schema C. ausgestellten Be-
scheinigung der Bahn-Verwaltung.
Die verfügte Zurückstellung wird auf dieser Bescheinigung vermerkt und hat bis zum
1. Dezember des nächsten Jahres Gültigkeit.
Scheiden Mannschaften in der Zwischenzeit aus dem Bahndienst gänzlich aus, so sendet
die Bahn-Verwaltung die gedachte Bescheinigung mit bezüglichem Vermerk dem Landwehr-
Bezirks-Kommando unverzüglich zu.
6. Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom Waffendienst sind nur bei den unter
Nr. 1, a. aufgeführten Beamten zulässig.
7. Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Beurlaubtenstandes gleichfalls Anwendung-
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