Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so wird die 
ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen 
nicht Anwendung finden. Bel Kurierreisen finden die Vergünstigungen für die 
Rückfahrt nicht statt. 
H d I1I Reisende können durch Laufzettel Extrapost= oder Kurierpferde voraus- 
v% odtr Kurier. bestellen. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, 
pferden. 
für welche der Reisende auch bei unterbliebener Benutzung der Pferde nur das 
Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und 
Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der 
Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen er- 
folgt, oder ob ein offener, ein ganz- oder halbverdeckter Stationswagen verlangt 
wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die 
Abfassung solcher Lauszettel ist Sache des Reisenden Die Postverwaltung hält 
sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrleben hat. Ist der Reisende 
nicht am Orte ansässig oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen 
Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten 
behufs Vorausbestellung von Extrapost= oder Kurierpferden ist eine Gebühr nicht 
zu entrichten. 
b) Werteged. Iu. Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen 
Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der 
betreffenden Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufent- 
halt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld 
von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 
24 Stunden darf nicht statifinden. 
um Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit 
Gebrauch gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und 
Stunde ein Wartegeld von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde 
an gerechnet, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an 
gerechnet, 
zu entrichten.
	        
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