Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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IV. 
in K. 63 Absatz 5 der Hausordnung für die Zuchthäuser, in §. 65 Absatz 5 der Hausordnung 
für die Gefangenanstalten, in §. 66 Absatz 4 der Hausordnung für das Zellengefängniß Nürnberg 
auf 10 Mark. 
Hohenschwangau, den 10. December 1875. 
Ludwig. 
von Bomhard, 
Staatsrath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär, 
Ministerialratb Röckelein. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Gebühren der Notare und Notariatszeugen 
in der Pfalz betreffend. 
Cndwig ll. 
von Gottes Gnaden König von VLayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
gerzog von Bayern, Franken und in Schwaben etoe. ett. 
Nachdem mit dem 1. Januar 1876 die Reichswährung in Kraft tritt, so haben Wir 
die Allerhöchsten Verordnungen über die Gebühren der Notare und Notariatszeugen in der 
Pfalz einer Revision unterstellen lassen und verfügen nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, 
was folgt: 
g. 1. 
Die den Notaren der Pfalz zustehenden Gebühren, desgleichen die in den Gebührenord- 
nungen vorkommenden Werthssätze und Schuldsummen werden, insoweit in Nachstehendem nicht
	        
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