M 64. 777
etwas Anderes verfügt wird, in der Art festgesetzt, daß an die Stelle eines Gulden eine Mark
80 Pfennig zu treten hat.
g. 2.
Die Gebühren, welche nach Berechnung der auf das Geschäft verwendeten Zeit oder
nach Vacationen von Stunde zu Stunde bezogen werden, betragen für jede Stunde zwei Mark.
g. 3.
An die Stelle der in den Artikeln 5 und 7 des Gebührenregulativs vom 9. April
1822 festgesetzten Gebühr für Societätscontracte tritt je nach dem Umfange, der Schwierigkeit
und Wichtigkeit des Geschäftes und nach den Vermögensverhältnissen der Betheiligten eine
Gebühr von 6 bis 80 Mark.
4.
An Stelle der in Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Gebührenregulativs vom 9. April
1822 für die Aufnahme von Testamenten festgesetzten Gebühren hat der Notar je nach den
in dem vorhergehenden Paragraphen erwähnten Umständen eine Gebühr von 4 bis 40 Mark
zu beziehen.
Die nach den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 der gegenwärtigen
Verordnung zu berechnende etwaige Reiseentschädigung erhöht sich zur Nachtzeit um die Hälfte.
G. 5.
Wird ein Geschäft, welches nicht schon vermöge seiner Natur auswärts vorgenommen
werden muß (wie die Aufnahme eines Inventars, eines Wechselprotestes oder dgl.) von dem
Notar aus Veranlassuug des Betheiligten außerhalb des Geschäftslocales vorgenommen, so hat
der Notor, insofern nicht gemöß der Paragraphen 6 und 7 der gegenwärtigen Verordnung
Reisegebühren in Ansatz gebracht werden können, Anspruch auf eine Entfernungsgebühr im
Betrage von zwei Mark.
Diese Gebühr erhöht sich zur Nachtzeit auf vier Mark.
g. 6.
Dem Notare ist im Falle der Berufung an einen Ort außerhalb seines Wohnsitzes