Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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für Reise= und Zehrungskosten auf jedes volle Kilometer Entfernung des Zieles der Reise 
von dem Wohnsitze der Betrag von 1 Mark zu vergüten. 
Für eine Entfernung von mehr als 20 Kilometer wird dem Notar innerhalb des 
Bezirksamtssprengels seines Wohnsitzes nichts ersetzt. 
S. 7. 
Der Notar, welcher an einen Ort außerhalb des Bezirksamtssprengels gerufen wird, 
hat für jedes Kilometer Entfernung des Zieles der Reise von seinem Wohnsitze 1 Mark 
zu beziehen. 
§S. 8. 
An die Stelle der in Artikel 8 der Allerhöchsten Verordnung vom 29. Januar 1854 
über die Anwendung des Taxregulativs für die Gebühren der Notare in der Pfalz festgesetzten 
Gebühren für die zur Aufnahme einer Notariatsurkunde zugezogenen Zeugen treten 
25 Pfennig für die Gebühr von 7 Kreuzern, 
G% 40 „ „ „ „ „12 „ und 
50 15 „ 
77. “ 7“ 7 
. 9. 
Bei Berechnung der Gebühren bleiben Bruchtheile eines Pfennigs außer Ansatz; doch 
werden Pfennigbeträge, welche nicht das Vielfache der Zahl fünf bilden, bis zu dem nächsten 
Vielfachen von fünf erhöht. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. 
Hohenschwangau, den 12. December 1875. 
Ludwig. 
von Bomhard, 
Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Generalsecretär des Staatsrathes: 
A. M. Wigard.
	        
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