M 64. 779
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Ausübung der Befugniß zur Dispensation von
Ehehindernissen und vom Aufgebote betreffend.
Endwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etoe. ete.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund der §#. 40 und 50 des Reichsgesetzes über
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 zn ver-
ordnen, was folgt:
K. 1.
Die Dispensation von dem gesetzlichen Alter der Ehemündigkeit, sowie die Dispensation
von dem Verbote der Ehe zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mit-
schuldigen (C. 28 und F. 33 Nr. 5 des Reichsgesetzes) bleibt Unserer Allerhöchsten Ent-
scheidung, nach Vernehmung Unseres Staatsministeriums der Justiz, vorbehalten.
g. 2.
Die Dispensation von der gesetzlichen Vorschrift, nach welcher Frauen erst nach Ablauf
des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schließen dürfen (F. 35
des Reichsgesetzes), wird von Unserem Staatsministerium der Justiz ertheilt.
K. 3.
Die Dispensation vom Aufgebote (§. 50 Absatz 1 des Reichsgesetzes) steht in den
Landestheilen rechts des Rheins der Distriktsverwaltungsbehörde des Ortes — in München dem
Magistrate — zu, an welchem der zuständige Standesbeamte (F. 45 Absatz 1, §. 44 Absatz 2
des Reichsgesetzes) seinen Amtssitz hat.