Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Ausgenommen sind: 6 
(a. Schriftstücke, für welche Art. II. des Stenpelgesetzs vom 11. September 1825 
eine nachträgliche Stempelbeicassirung zuläßt; 
b. Schriftstücke von Stellen und Behörden, sowie Gerichtsvollzieheracte geringeren Um- 
fanges, dam Quittungen und Conti, zu welchen auch halbe Bögen von gleicher 
Höhe und halber Breite der ganzen Bögen wie bisher verwendet werden; 
. Formularpapiere der innern Verwaltung; 
d. Private können sich in Gegenständen der nicht streitigen Rechtspflege, sowie der Ver- 
waltung zu ihren Eingaben auch der Briefbsgen in Quartform bedienen. 
#P . 2. Einführung der Stempelmarken. 
An die Stelle des Stempelpapiers und der Extrastemplung treten, insoweit nicht die 
Stempelvistrung stattfindet, die Stempelmarken, und zwar verbehaltlich weiterer Anordnungen 
sür den Fall des Bedürfnisses, vorläufilg in Werthbeträgen von 10, 20 und 50 Pfenmig, 
dann von 1, 2, 4 und 10 Mark. 
#5#.3. Beschreibung der Stempelmarken. 
Die Stempelmarken haben die Form eines länglichen Rechteckes von 35 Millimeter Höhe 
und 24 Millimeter Breite. 
Dieselben sind mit weißem Hochdruck und färbigem Untergrund geprägt; letzterer ist bei 
den Marken 
zu 10 Pfennig grau, 
" 20 „ hellgelb, 
„" 50 hellgrün, 
n 
„ 1 Mark hellblau, 
„ 2 „ violett, 
„ 4 „ hellroth, 
„ 10 „ hochgelb. 
Das mittlere Feld der Marken zeigt einen aufrechtstehenden L#öwen, welcher sich auf ein 
ovales Wappenschild mit den bayerischen Wecken stützt. 
Der Werthbetrag jeder Marke ist in den beiden Nischen zur rechten und linken Seite
	        
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